5.2. Handelt es sich bei einem gepfändeten Anteil um eine unverteilte Erbschaft, so kann gemäss Art. 6 Abs. 2 VVAG (Wirkung gegenüber den Mitanteilhabern), zugleich mit der Pfändung, wenn ein gemeinsamer Vertreter der Erbengemeinschaft nach Art. 602 ZGB noch nicht bestellt ist, die Bezeichnung eines solchen verlangt werden, dem alsdann behufs Wahrung der Rechte der pfändenden Gläubiger die Pfändung anzuzeigen ist.