5.1. Das Betreibungsamt und der Schuldner beantragen, die Schuldbetreibungsund Konkurskammer habe in Anwendung von Art. 6 VVAG einen Erbenvertreter einzusetzen und dessen Person zu bestimmen. Begründet wird dies damit, dass die 3 Erben kein reibungsloses Einvernehmen hätten; die Lage spitze sich immer mehr zu, sodass sie kaum in der Lage seien, die laufenden Geschäfte der Kollektivgesellschaft zu leiten. Unter Vorbehalt des Einverständnisses der 3 Erben wird vorgeschlagen, die Tochter der Miterbin M1. als Erbenvertreterin einzusetzen. Obwohl Zweifel an deren Unabhängigkeit bestehen könnten, würde das Geschäft mit dieser im Übrigen kostengünstigen Lösung eine Familienangelegenheit blei-