schaft) daran unstreitig, jedoch die Ausgleichungspflichten in 2 Erbschaften, deren Anfall 5 und 52 Jahre zurück liegen und die Privatbezüge des Schuldners aus der Kollektivgesellschaft offenbar in erheblichem Masse strittig sind. Wie zu zeigen sein wird, erübrigt sich diese umfangreiche und kostenträchtige Massnahme, da sich selbst durch eine genaue Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens der Wert des schuldnerischen Anteils daran nicht ohne Weiteres eruieren liesse.