Seite 10 — 26 dass sich dadurch der Wert des Anteilsrechts (der Wert des Anteilsrechts des Schuldners, nicht nur der Wert des Gemeinschaftsvermögens) annähernd bestimmen lässt. Was man unter dem unbestimmten Rechtsbegriff der "annähernden Bestimmbarkeit" gemäss Art. 10 Abs. 3 VVAG kennen muss, ist der Wert des Gepfändeten, also jenen der schuldnerischen Anteilsrechte. Es ist unnütz, den gesamten Wert der 3 Gemeinschaftsvermögen zu kennen, wenn zwar die Erbund Gesellschaftsquoten des Schuldners (numerisches Teilrecht von vermutungsweise 1∕3 an den Erbanteilen respektive von 1∕4 + 1∕12 an der Kollektivgesell-