Nur zwecks Vorbereitung dieser Wahl ist die Aufsichtsbehörde berechtigt – nicht verpflichtet – über den Anteilswert neue Erhebungen, insbesondere die Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens, anzuordnen. Sie wird dies jedoch von vorneherein nur dann in Erwägung ziehen, wenn die Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens zum einen mit vernünftigem Aufwand möglich ist und zum anderen zu erwarten ist,