Demgegenüber betrifft Art. 10 Abs. 3 VVAG nicht das Vorstadium der Einigungsverhandlungen, sondern die Vorbereitung des autoritativen Entscheids der Aufsichtsbehörde, welche bloss zwischen zwei Varianten wählen kann, nämlich der Versteigerung des Anteilsrechts und der Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses. Nur zwecks Vorbereitung dieser Wahl ist die Aufsichtsbehörde berechtigt – nicht verpflichtet – über den Anteilswert neue Erhebungen, insbesondere die Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens, anzuordnen.