b. Der Schuldner verkennt überdies den Zweck der Bestimmung von Art. 10 Abs. 3 VVAG. Einigungsverhandlungen – sei es vor dem Betreibungsamt, sei es vor der Aufsichtsbehörde – geschehen auf der Grundlage mehr oder weniger liquider Verhältnisse, wie sie aus den vorzulegenden Büchern und Belegen der Gemeinschafter ersichtlich sind (Art. 9 Abs. 2 VVAG). Demgegenüber betrifft Art. 10 Abs. 3 VVAG nicht das Vorstadium der Einigungsverhandlungen, sondern die Vorbereitung des autoritativen Entscheids der Aufsichtsbehörde, welche bloss zwischen zwei Varianten wählen kann, nämlich der Versteigerung des Anteilsrechts und der Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses.