4. Zur Vorbereitung eines durch die Aufsichtsbehörde auszuarbeitenden und durch die Miterben und Gläubiger zu genehmigenden Einigungsvorschlags im Sinne von Art. 9 VVAG beantragt der Schuldner, es sei gestützt auf Art. 10 Abs. 3 VVAG für die Bestimmung des Werts des Anteilsrechts eine Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens anzuordnen. a. Nachdem keine veritable Aussicht auf eine private einvernehmliche Verständigung und Vermeidung der Zwangsvollstreckung besteht, erübrigt sich behördenseits, durch irgendwelche Massnahmen darauf hin zu arbeiten.