, S. 132). Die Gläubigerin Gemeinde G., welche sich in der ersten Pfändungsgruppe befindet und das Verwertungsbegehren gestellt hat, sodass deren Zustimmung zu einer Einigung unverzichtbar ist, hat an keinem der beiden Einigungsversuche teilgenommen (act. 01.1.45, 01.1.58, 01.1.62, 01.1.64); insofern waren es untaugliche Versuche. Beide Anläufe, unter Einbezug eines Teils der Betroffenen, blieben materiell ergebnis- und, soweit den Akten und dem Tenor des hiesigen Vernehmlassungsverfahrens zu entnehmen ist, auch hoffnungslos. Die Einschätzung des damaligen Vertreters der Anteilseignerin M2., dass man keine familieninterne Lösung zur Übernahme der schuldnerischen Anteile oder aller An-