Magdalena Rutz, Die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen nach der Praxis des Bundesgerichts und der kantonalen Betreibungsbehörden, BlSchK 1975, S. 96 ff., S. 130 f.). Zustimmungen der Gläubigerin Gemeinde G. und der Anteilseignerin M1. zu weiteren Einigungsverhandlungen fehlen, was als Desinteresse zu werten ist und daher bereits für sich allein Grund genug ist, von weiteren Versuchen Abstand zu nehmen.