Seite 8 — 26 weshalb ihr entsprechendes Interesse Voraussetzung für Verhandlungen ist. Sie können weder zu Verhandlungen gezwungen werden, noch kann eine Vollstreckungsbehörde die Zustimmung an ihrer Stelle abgeben. Zum Kreis der Beteiligten gehören nebst dem Schuldner und den anderen Mitanteilseignern auch die pfändenden Gläubiger, jedenfalls jene der ersten Gruppe (Art. 9 Abs. 1 VVAG; Bisang, a.a.O., S. 160 f.; KUKO SchKG-Amberg, Basel 2009, Art. 132 N 5; Magdalena Rutz, Die Pfändung und Verwertung von Anteilen an