10 Abs. 1 letzter Satz VVAG kann die zuständige Aufsichtsbehörde nochmals Einigungsverhandlungen anordnen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht, vielmehr ist die Durchführung ihrem Ermessen anheimgestellt (Urteil Bundesgericht 7B.220/2003 vom 8.10.2003, E. 2.1; BGE 87 III 106 E. 2; BGE 96 III 10 E. 4). Angezeigt ist eine Einigungsverhandlung in erster Linie dann, wenn Aussicht auf Erfolg einer solchen besteht (Raymond Bisang, Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1978, S. 176). Nutzlose Vorkehren sind zu unterlassen. Das angestrebte Resultat in Form einer privaten einvernehmlichen Verständigung erfordert naturgemäss die Zustimmung aller Involvierten,