b. Zeit- und kostensparendes Vorgehen ist ein Anliegen in der Zwangsvollstreckung. Das Betreibungsamt hat zunächst den Versuch zu unternehmen, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses (Art. 9 Abs. 1 VVAG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 letzter Satz VVAG kann die zuständige Aufsichtsbehörde nochmals Einigungsverhandlungen anordnen.