Der Gläubiger Kanton Graubünden sieht höchstens eine Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1, letzter Satz VVAG, also vor der Aufsichtsbehörde. Das Betreibungsamt, die Gläubigerin Gemeinde G. und die Anteilseignerin M1. haben sich zur Frage weiterer Einigungsverhandlungen nicht geäussert.