3.a. Die Miterbin M. beantragt ausdrücklich die Durchführung einer weiteren Einigungsverhandlung vor dem Kantonsgericht. Der Schuldner ist sinngemäss gleicher Meinung, wenn er zu den beiden gesetzlich vorgesehenen Verwertungsalternativen gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG keinen Antrag stellt und stattdessen beantragt, Betreibungsamt oder Aufsichtsbehörde sollten einen Einigungsvorschlag ausarbeiten und allen Beteiligten zur Genehmigung unterbreiten. Der Gläubiger Kanton Graubünden sieht höchstens eine Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1, letzter Satz VVAG, also vor der Aufsichtsbehörde.