Nachdem Letztere sich selbst nicht fristgerecht vernehmen liess, scheint fraglich, ob ein solcher Verfahrensanspruch besteht. Auf einen zweiten Schriftenwechsel kann, angesichts der Unzulässigkeit des Hauptantrages von M2. (act. 37, Rechtsbegehren Ziff. 1; vgl. nachstehende Erwägung 7.1.b) und der Tatsache, dass der Schuldner zum Verwertungsmodus gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG keinerlei Anträge gestellt hat (act. 41, Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2; vgl. nachstehende Erwägung 7.1.a) auf jeden Fall verzichtet werden.