Seite 7 — 26 beteiligten zur Kenntnis zugestellt, verbunden mit der Anordnung, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfinde (act. 42). Der Schuldner stellte am 06. Oktober 2010 den abweichenden Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Die Ausführungen der Miterbin M2. und das rechtliche Gehör erforderten dies, insbesondere auch, um dazu die Meinung der Miterbin M1. zu hören. Nachdem Letztere sich selbst nicht fristgerecht vernehmen liess, scheint fraglich, ob ein solcher Verfahrensanspruch besteht.