2.a. Auf die Stellungnahme von M1. vom 14. September 2010 ist zufolge Verspätung nicht einzutreten. Daran ändert auch das eingelegte Arztzeugnis, aus dem hervorgeht, dass sie zufolge Unfalls am 03. September 2010 hospitalisiert wurde und aus medizinischen Gründen für 5 Wochen keine Termine wahrnehmen konnte, nichts, nachdem die Frist für die Vernehmlassung bereits am 30. August 2010 unbenutzt verstrichen war (act. 29) und weder ein Fristerstreckungsgesuch noch ein (aussichtsloses) Wiederherstellungsgesuch gestellt worden ist. b. Soweit Vernehmlassungen fristgemäss eingegangen sind, wurden dieselben am 27. September 2010 dem Betreibungsamt und den anderen Verfahrens-