7. Auf die Akten und die Begründung der Anträge ist, soweit sachdienlich, nachfolgend einzugehen. II. Erwägungen 1. Die Zuständigkeit zur Festlegung des Verwertungsmodus' gemäss Art. 132 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung des Bundesgerichts vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) liegt bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als der einzigen Aufsichtsbehörde im Kanton Graubünden.