6. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2010 stellte der Schuldner S. folgende Rechtsbegehren: "1. Gestützt auf Art. 10 Abs. 3 VVAG seien neue Anordnungen zur Bestimmung des Werts des Anteilsrechtes anzuordnen, insbesondere eine Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens. 2. Danach soll das Betreibungsamt oder die Aufsichtsbehörde einen Einigungsvorschlag ausarbeiten und allen Beteiligten zur Genehmigung unterbreiten. 3. Es sei ein Erbenvertreter einzusetzen. M3. wäre geeignet. Eventualiter ein auswärtiger Fachmann der Immobilienbranche mit Kenntnissen der Kinowirtschaft."