Unter Verrechnung der übrigen Nachlassaktiven und -passiven, der Erbvorbezüge, sowie der Darlehen. 2. Eventualiter sei eine Versteigerung des Erbschaftsanteils von S. unter den Erben anzuordnen. 3. Subeventualiter sei eine öffentliche Versteigerung der Erbschaftsanteile von S. anzuordnen. 4. Gegen die Einsetzung eines Erbenvertreters ist nichts einzuwenden, wobei jedoch die vom Betreibungsamt R. vorgeschlagene Frau M3. abgelehnt wird. 5. Wir beantragen die Durchführung einer weiteren Einigungsverhandlung vor dem Kantonsgericht Graubünden.