12 EGzZGB) zu teilen und die Erbengemeinschaft aufzulösen. 3. Anschliessend sei die Erbschaft der A.-B. Mu. sel., gestorben am 29. April 2006, nach den massgeblichen Bestimmungen (Art. 609 ZGB i.V.m. Art. 9 Ziff. 12 EGzZGB) zu teilen und die Erbengemeinschaft aufzulösen. 4. Letztlich sei den Gläubigern — nach erfolgreicher Abwicklung der Anträge 2 und 3 — eine Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts nach Art. 575 Abs. 2 OR zwecks Auflösung der Kollektivgesellschaft "UK. E. A.-B. Erben" zu setzen.