Seite 5 — 26 "1. Es sei höchstens eine Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 letzter Satz VVAG anzuordnen. Wird keine Einigungsverhandlung durchgeführt oder ist/sind diese erfolglos geblieben, gelten folgende Anträge: 2. Es sei in einem ersten Schritt die Erbschaft des A.-B. Va. sel., gestorben am 31. August 1958, nach den massgeblichen Bestimmungen (Art. 609 ZGB i.V.m. Art. Art. 9 Ziff. 12 EGzZGB) zu teilen und die Erbengemeinschaft aufzulösen.