Mangels eines zählbaren Ergebnisses stellte das Amt am 17. Juni 2010 die Nichteinigung fest und setzte den Beteiligten die Frist zur Stellung ihrer Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VVAG. Davon machte einzig der Schuldner Gebrauch. Er wies vorab darauf hin, nachdem die Gesellschaft heute handlungsunfähig sei, erscheine unerlässlich, einen gemeinsamen Vertreter gemäss Art. 602 ZGB zu bestellen. In der Sache sei vorab der Wert des Gemeinschaftsvermögen, allenfalls durch Inventarisation genau bestimmen zu lassen.