Seite 4 — 26 schaftsvermögen zu pfänden ist, wird das Betreibungsamt in Bezug auf diesen vorgängig jedoch das Verfahren gemäss Art. 9 VVAG einzuhalten haben. Bei dieser Gelegenheit ist die Vorinstanz auf die ergänzungsbedürftige Aktenlage hinzuweisen. Art. 9 Abs. 2 VVAG schreibt vor, dass die Gemeinschafter zur Vorlage aller Bücher und Belege verpflichtet sind, welche zur Feststellung des Abfindungswertes notwendig sind. Bei den vom Betreibungsamt eingereichten Akten befinden sich keinerlei derartige Unterlagen. Das Amt wird angewiesen, die Edition nachzuholen und deren Ergebnis im Verfahren nach Art.