Die Sache wurde daher an das Betreibungsamt R. zurückgewiesen, mit folgenden Vorgaben: In Form einer Nachpfändung ist auch der Liquidationsanteil des Schuldners am Nachlass seines Vaters Va. A., gest. am 31. August 1958, zu pfänden und eine neue Pfändungsurkunde auszustellen. Nach Eintritt der Rechtskraft der Pfändungsurkunde sind die Betreibungsakten samt allfälligen Ergänzungsanträgen erneut der Aufsichtsbehörde zum Entscheid im Sinne von Art. 10 VVAG zu übermitteln. Nachdem ein weiterer Anteil an einem Gemein-