G. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 04. März 2010 stellte die Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde fest, dass zum einen die mangelhafte Pfändungsgrundlage nicht erlaube, die Verwertungsart in Bezug auf einen Erbanteil – sei es jener am Nachlass der Mutter, sei es jener am Nachlass des Vaters, sei es beider – zu bestimmen und zum anderen, dass ein Entscheid der Aufsichtsbehörde nur über die Verwertungsart von zwei Anteilen (an der Kollektivgesellschaft "UK. E. A.-B. Erben" und am Nachlass von Mu. A.-B.) nicht zum Ziel führen würde. Die Sache wurde daher an das Betreibungsamt R. zurückgewiesen, mit folgenden Vorgaben: