Schuldners, den Betrieb in eine U.-AG umzuwandeln und die Liegenschaften in einer Immobilien-AG zu platzieren, womit die Verwertung durch die übertragbaren Titel erleichtert worden wäre, seien die anderen Beteiligten nie gefolgt. Die Anordnung der Liquidation der Erbschaft stehe daher im Vordergrund. Erschwerend komme hinzu, dass die Liegenschaften noch auf den 1958 vorverstorbenen Vater des Schuldners im Grundbuch eingetragen seien und nicht zur Gänze klar sei, ob der Nachlass des Vaters überhaupt je richtig geteilt worden sei.