F.1. Am 01. September 2009 übermittelte das Betreibungsamt R. der Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts die Betreibungsakten, mit dem Begehren, die Aufsichtsbehörde möge das Verfahren bestimmen, um den Erbschaftsanteil von S. an der Erbschaft von Mu. A.-B. sel. zu verwerten. Ohne förmlich Antrag zur Verwertungsart zu stellen, wies das Betreibungsamt darauf hin, der Nachlass von Mu. A.-B. und damit das Anteilsrecht des Schuldners daran seien nicht annähernd bestimmbar. Dies vorallem deshalb, weil unter den Beteiligten die [erbrechtlichen] Ausgleichungspflichten kontrovers seien. Auch die Bewertung eines Betriebes, vorliegend des U., sei schwierig. Dem Vorschlag des