Die Bemühungen führten indessen zu keiner Lösung. Zu der vom Betreibungsamt R. gemäss Art. 9 Abs. 1 der bundesgerichtlichen Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen vom 17. Januar 1923/5. Juni 1996 auf den 30. Juni 2009 anberaumten Einigungsverhandlung wurden die Beteiligten eingeladen. Gegenstand der Einigungsverhandlung bildete der ungeteilte Nachlass der im Jahre 2006 verstorbenen Mutter des Schuldners, Mu.