{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-45_2011-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ec091e58657b180b318e1908922d922d5024efb7843155a727a3a34f52219a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ec091e58657b180b318e1908922d922d5024efb7843155a727a3a34f52219a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_45", "Checksum": "697a5bb908994299288db0bccc12b011"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2011 KSK 2009 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 23.02.2011 KSK 2009 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (Erbanteile, Anteil an Kollektivgesellschaft; Bestimmung Verwertungsart, Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG; Ernennung Erbenvertreter (Art. 6 Abs. 2 VVAG), Verwalter (Art. 12 VVAG)) | Aufsicht Direktes Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:05", "Checksum": "efd494791b9eb05f11169daaa60b3693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2011 KSK 2009 45\nRegeste:\nVerwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (Erbanteile, Anteil an Kollektivgesellschaft; Bestimmung Verwertungsart, Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG; Ernennung Erbenvertreter (Art. 6 Abs. 2 VVAG), Verwalter (Art. 12 VVAG)) | Aufsicht Direktes Gesuch\n\n Seite 22 — 26\n8. Gemäss Art. 10 VVAG (Verfügungen der Aufsichtsbehörde) ist den Gläubigern, welche die Auflösung der Gemeinschaft verlangen, eine Frist zur Vorschussleistung anzusetzen, verbunden mit der Androhung, es werde andernfalls das Anteilsrecht als solches versteigert (Abs. 4). Gemäss Art. 13 Abs. 2 VVAG in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2, Satz 3 SchKG sind die Gläubiger im Falle der Bezahlung\ndes Kostenvorschusses für die Kosten des zur Herbeiführung der Erbteilung nötigen Verfahrens vorab aus dem Verwertungserlös schadlos zu halten (vgl. zum\nGanzen BSK SchKG-Rutz/Roth, Art. 132 N 23, 38). In Bezug auf die Höhe dieses\nKostenvorschusses ist zu berücksichtigen, dass er auch die mutmasslichen Prozesskosten einer, beziehungsweise vorliegend zweier Teilungsklagen decken\nmuss, denn eine Abtretung des Liquidationsanspruchs an die Gläubiger ist, da\nbeide Erbengemeinschaften unstreitig ungeteilt sind und der Schuldner unstreitig\nErbe ist, gemäss Art. 13 Abs. 2 VVAG ausgeschlossen (Amberg, a.a.O., Art. 132\nN 15; BSK SchKG-Rutz/Roth, Art. 132 N 23 a.E.). Die Nachforderung weiterer\nVorschüsse durch das Betreibungsamt bleibt vorbehalten (BGE 80 III 117, E. 3).\n\n9.a. Vorliegend handelt es sich nicht um ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren\nnach Art. 17 SchKG, welches auf dieser Stufe von Gesetzes wegen kostenfrei und\nentschädigungslos ist (Art. 20a Abs. 1 Ziff. 5 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a\nund Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 GVV zum SchKG).\nsondern um ein Gesuch und ein Verfahren auf einseitigen Antrag, für welches eine\ndirekte Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde besteht. Die Erhebung einer Gebühr\ngestützt auf Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG erscheint zulässig (BSK SchKG-Rutz/Roth,\nArt. 132 N 72). Nach dem alten Gebührentarif zum SchKG (Art. 35) setzte die Aufsichtsbehörde die dem Amt und ihr selbst geschuldete Gebühr für im Tarif nicht\nvorgesehene Verrichtungen im Zusammenhang mit der Verwertung gepfändeter\nAnteile an einem Gemeinschaftsvermögen fest. Die Kosten des Verfahrens vor\nder Aufsichtsbehörde wurden als Betreibungskosten betrachtet, die gemäss Art.\n68 Abs. 1 SchKG der Schuldner zu tragen hat (Spirig-Narjes, in BlSchK 1977, S.\n118 f.; Rutz in BlSchK 1975, S. 134). Die geltende GebV SchKG enthält keine solche spezielle Norm mehr. Somit kommen auch hier die Gebühren gemäss Art. 30\nff. GebV SchKG zur Anwendung. Ferner kann im Zusammenhang mit der Verwertung in Bezug auf durch die Art. 30 ff. nicht erfasste Amtshandlungen Art. 1 Abs. 2\nGebV SchKG zur Anwendung kommen (BSK SchKG-Rutz/Roth, Art. 132 N 72).\nDanach kann für Verrichtungen, die in der GebV SchKG nicht besonders tarifiert\nsind, eine Gebühr bis zu Fr. 150.— erhoben werden; die Aufsichtsbehörde kann\nhöhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der\nBemühungen oder der Zeitaufwand dies rechtfertigt. Diese Bestimmung gilt auf-\n\nSeite 23 — 26\ngrund des Zusammenhangs mit Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG auch für das Verfahren\nvor der Aufsichtsbehörde, soweit es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren im\nSinne von Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG handelt. Es ist davon auszugehen,\ndass die Auffangklausel des Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG an die Stelle des Art. 35\ndes alten Gebührentarifs zum SchKG getreten ist. (AbR 1998/99 Nr. 31, E. 5; zur\nGebührenerhebung unter dem alten Gebührentarif gestützt auf dessen aufgehobene Spezialvorschrift von Art. 35 vgl. Bisang, a.a.O., S. 179 f.). Die Gebühr ist\nvom Betreibungsamt zu Lasten der Betreibungskosten zu erheben, womit sie nach\nArt. 68 Abs. 1 SchKG letztlich zu Lasten des Schuldners geht.\n\nb. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters von M2. besteht hingegen\nfür die Zusprechung von Verfahrensentschädigungen an die Beteiligten keine gesetzliche Grundlage.\n\nSeite 24 — 26\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Soweit darauf einzutreten ist, wird das Gesuch des Betreibungsamtes G.\nteilweise gutgeheissen.\n\n2. a. Die gepfändeten Erbanteile des Schuldners S. am Nachlass seines\nVaters Va. A., geboren am 19.01.1909, verstorben am 31.08.1958, und am\nNachlass seiner Mutter Mu. A.-B., geboren am 29.12.1914, verstorben am\n29.04.2006, sind durch Auflösung der beiden Erbengemeinschaften und Liquidation nach den für sie geltenden Vorschriften zu verwerten. Das Betreibungsamt R. hat die Teilung der Nachlässe unter Mitwirkung der nach Art.\n609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen.\n\nb. Den Gläubigern Kanton Graubünden und Gemeinde G. ist eine Frist\nvon 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses angesetzt, um hiefür dem\nBetreibungsamt R. einen Kostenvorschuss von je 5'000 Franken zu leisten.\nDas Betreibungsamt R. ist befugt, erforderlichenfalls selbst weitere Kostenvorschüsse einzuverlangen.\n\nc. Werden diese ersten oder weitere Kostenvorschüsse nicht innert\nFrist geleistet, ist das Betreibungsamt R. hiermit angewiesen, die beiden\ngepfändeten Erbanteile als solche ohne Weiteres öffentlich zu versteigern.\n\n3. a. Den Gläubigern Kanton Graubünden und Gemeinde G. ist hiermit\neine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses angesetzt, um mittels Kündigung gemäss Art. 575 Abs. 2 OR die Auflösung\nder Kollektivgesellschaft \"UK. E. A.-B. Erben\" zu verlangen.\n\n"}