{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-45_2011-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ec091e58657b180b318e1908922d922d5024efb7843155a727a3a34f52219a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ec091e58657b180b318e1908922d922d5024efb7843155a727a3a34f52219a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_45", "Checksum": "697a5bb908994299288db0bccc12b011"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2011 KSK 2009 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 23.02.2011 KSK 2009 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (Erbanteile, Anteil an Kollektivgesellschaft; Bestimmung Verwertungsart, Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG; Ernennung Erbenvertreter (Art. 6 Abs. 2 VVAG), Verwalter (Art. 12 VVAG)) | Aufsicht Direktes Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:05", "Checksum": "efd494791b9eb05f11169daaa60b3693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2011 KSK 2009 45\nRegeste:\nVerwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (Erbanteile, Anteil an Kollektivgesellschaft; Bestimmung Verwertungsart, Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG; Ernennung Erbenvertreter (Art. 6 Abs. 2 VVAG), Verwalter (Art. 12 VVAG)) | Aufsicht Direktes Gesuch\n\ncc. Der Nachlass der im Jahre 2006 verstorbenen Mutter erscheint zum einen\nwerthaltig und stimmt, entgegen den Vorstellungen gewisser Miterben und Gesellschafter, weder formell noch materiell mit der Vermögensmasse der Kollektivgesellschaft überein (act. 27, E. 2b.bb). In der Pfändungsurkunde ist der Schuldneranteil am Nachlass seiner Mutter mit Fr. 400'000.— geschätzt (act. 01.1.50).\nGemäss Steuerakten betrug das Nachlass-Reinvermögen von Mu. A.-B. nach Abzug ihres (auf Veranlassung des hiesigen Vollstreckungsverfahrens objektiv partiell geteilten und verteilten) Anteils am Haus in Me., Fr. 1'636'000.—. Darin enthalten ist ihr mit Fr. 706'000.— bewerteter Anteil von einem Viertel an der Kollektivgesellschaft \"UK. E. A.-B. Erben\" (act. 01.1.56). Dieser Anteil wird bereits bei der\nAuflösung der Erbengemeinschaften (nicht der Kollektivgesellschaft) zur Liquidation kommen, sodass für den Schuldner aus dem Nachlass seiner Mutter Werte im\nUmfang von Fr. 545'000.— (brutto) zu erwarten sind. Es wird behauptet, dem\nSchuldner sei ein Vorbezug von Fr. 335'511.— auf Anrechnung an seinen Erbteil\nausgerichtet und ein Darlehen von Fr. 176'000.— gewährt worden, wobei den\nBüchern der Kollektivgesellschaft zu entnehmen ist, dass diese Darlehensschulden mindestens seit dem Jahr 2001 (anwachsend) gegenüber der Kollektivgesellschaft bestehen (act. 01.1.59/2, Geschäftsabschlüsse 2001-2008; act. 37.1.4 und\n5, Jahresrechnungen 2009 UK. und U.center Quader), womit das Darlehen keine\nAngelegenheit der Nachlassliquidation darstellt. Unter Berücksichtigung des behaupteten Erbvorbezugs von Fr. 335'511.— würde der Restanteil des Schuldners\naus der Liquidation der Nachlässe seiner Eltern prima facie und numerisch auf Fr.\n209'000.— schrumpfen. Das ist klarerweise unzureichend, um den bislang ungedeckt gebliebenen Teil der Forderungen in der Pfändungsgruppe 20702302 von\nrund Fr. 236'000.— zuzüglich Zinsen und Kosten zu befriedigen, und erst recht um\n\nSeite 21 — 26\ndie Forderungen in den nachfolgenden Pfändungsgruppen zu decken. Es besteht\nsomit bereits im heutigen Zeitpunkt genügend Anlass, um den Gläubigern einerseits Frist für die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses gemäss Art. 575 Abs.\n2 OR anzusetzen.\n\nGleichzeitig und für den Fall, dass die Gläubiger aus irgendwelchen Gründen darauf verzichten, diesen Weg zu beschreiten, ist aufschiebend bedingt die Verwertungsart in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 VVAG zu bestimmen. Die kantonale\nSteuerverwaltung stellt diesbezüglich den Eventualantrag, den schuldnerischen\nGesellschaftsanteil unter den anderen beiden Kollektivgesellschaftern zu versteigern, wobei der Steigerungspreis mindestens einem durch Gutachten zu ermittelnden Wert des Anteils zu entsprechen habe. Dem ist nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass die geschlossene Anteilsversteigerung unter den beiden anderen\nInhabern unzulässig wäre (Art. 11 VVAG; Bisang, a.a.O., S. 184, 202; Rutz in\nBlSchK 1975, S. 137), fällt die Versteigerung des Anteils als solcher schon deshalb ausser Betracht, weil der Wert des Gemeinschaftsvermögens und damit auch\nder Wert des schuldnerischen Anteils daran aufgrund der im Pfändungsverfahren\noder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen nicht annähernd bestimmt\noder bestimmbar ist. Dazu kann auf vorstehende Erwägung Ziffer 7.1.c verwiesen\nwerden. Weitere Sachverhaltserhebungen der Aufsichtsbehörde über den Wert\n(insbesondere die Inventarisierung des ganzen Gemeinschaftsvermögens) im\nSinne von Art. 10 Abs. 3, 2. Satz VVAG haben geflissentlich zu unterbleiben. Sie\nwären a priori nutzlos. Der Wert des schuldnerischen Gesellschaftsanteils wäre\nnicht einmal dann bestimmbar, wenn das Gesellschaftsvermögen und die Ausgleichungspflichten klar wären, da die Quote des Schuldners an der Gesellschaft nicht\nfeststeht. Wie bereits ausgeführt, haben je nach Art der erst noch vorzunehmenden Liquidationen der Nachlässe (Versilberung, Realteilung mit allfälliger Losbildung), dieselben unter Umständen Auswirkungen auf das Quotengefüge in der\nKollektivgesellschaft. Man weiss nicht, wie der mütterliche Viertel an der Kollektivgesellschaft erbrechtlich geteilt wird, was zu einem unbekannten Parameter für\nden schuldnerischen Liquidationsanteil an der Gesellschaft führt. Unter diesen\nUmständen kann die Versteigerung des schuldnerischen Anteilsrechts an der Kollektivgesellschaft \"UK. E. A.-B. Erben\" von vorneherein nicht in Frage kommen.\n\n7.3. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass ihnen trotz der vorliegenden\nAnordnung der Auflösung der Gemeinschaften immer noch die Möglichkeit verbleibt, sich einvernehmlich über eine von der Anordnung der Aufsichtsbehörde\nabweichende Verwertungsart zu einigen (BSK SchKG-Rutz/Roth, Art. 132 N 35,\nunter Hinweis auf BGE 114 III 102, E. 3).\n\n"}