{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-45_2011-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ec091e58657b180b318e1908922d922d5024efb7843155a727a3a34f52219a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ec091e58657b180b318e1908922d922d5024efb7843155a727a3a34f52219a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_45", "Checksum": "697a5bb908994299288db0bccc12b011"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2011 KSK 2009 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 23.02.2011 KSK 2009 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (Erbanteile, Anteil an Kollektivgesellschaft; Bestimmung Verwertungsart, Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG; Ernennung Erbenvertreter (Art. 6 Abs. 2 VVAG), Verwalter (Art. 12 VVAG)) | Aufsicht Direktes Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:05", "Checksum": "efd494791b9eb05f11169daaa60b3693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2011 KSK 2009 45\nRegeste:\nVerwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (Erbanteile, Anteil an Kollektivgesellschaft; Bestimmung Verwertungsart, Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG; Ernennung Erbenvertreter (Art. 6 Abs. 2 VVAG), Verwalter (Art. 12 VVAG)) | Aufsicht Direktes Gesuch\n\nJener Gläubiger, welcher den Liquidationsanteil eines Kollektivgesellschafters gepfändet hat, kann nämlich unter Beobachtung einer mindestens 6-monatigen Kündigungsfrist die Auflösung der Gesellschaft verlangen, auch wenn die Gesellschaft\nauf bestimmte Dauer eingegangen wurde (Art. 575 Abs. 1 und 2 OR [Kollektivgesellschaft, Ausscheiden und Kündigung, Kündigung durch Gläubiger eines Gesellschafters]). Dieses Recht kann der Gläubiger erst ausüben, nachdem er das Verwertungsbegehren gestellt hat und die Verhandlungen vor dem Betreibungsamt\noder der Aufsichtsbehörde gemäss den Art. 9 f. VVAG nicht zu einer Verständigung geführt haben (Art. 7 VVAG). Aus der verfahrensrechtlichen Bestimmung\nvon Art. 7 VVAG erhellt, dass der Gläubiger direkt nach dem Scheitern der Einigungsverhandlungen – hier zutreffend – sein privatrechtliches Kündigungsrecht\nselbst durch rechtsgeschäftliche Erklärung ausüben kann; dieses geht somit der\nBestimmung der Verwertungsart durch die Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 10\nAbs. 2 VVAG vor. Praxisgemäss hat die Aufsichtsbehörde demnach den Gläubigern eine Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts anzusetzen, verbunden mit\nder Androhung, dass sie bei unbenütztem Ablauf selbst über die Verwertungsart\nbefinden werde. Wird das Kündigungsrecht ausgeübt, so können das Ausscheiden\noder der Ausschluss des Schuldners aus der Gesellschaft mit seiner Abfindung\noder die Liquidation der Gesellschaft bewirkt werden, und es erübrigt sich diesfalls\nein Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Verwertungsart des Gesellschaftsanteils. Wird das Kündigungsrecht nicht ausgeübt, wozu die Gläubiger auch nicht\n\nSeite 19 — 26\ngezwungen werden können, hat das Betreibungsamt einem Gläubigerantrag, es\nsei die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verwertungsmodus nach Art. 10\nAbs. 2 VVAG anzugehen, zu entsprechen. In der Regel werden die Gläubiger von\neiner eigenen Kündigung nur dann absehen, wenn sie die Versteigerung des\nschuldnerischen Gesellschaftsanteils als solchen favorisieren. Die Aufsichtsbehörde ist daran jedoch nicht gebunden, wenn diese Verwertungsart den\nGrundsätzen gemäss Art. 10 Abs. 3 VVAG (dazu vorstehende Erwägung 7.1.c)\nwiderspricht (vgl. zum Verfahren bei der Verwertung des Anteils an einer Kollektivgesellschaft: Bourquin in BlSchK 1956 S. 101 ff., insbesondere S. 109; Rutz in\nBlSchK 1975 S. 134; BSK SchKG-Rutz/Roth, Art. 132 N 30; Bisang, a.a.O., S.\n173-176; Amberg, a.a.O., Art. 132 N 18; Lorandi, a.a.O., 514 f.). Verfügt die Aufsichtsbehörde die Auflösung der Kollektivgesellschaft, ist es notwendig, dass anschliessend die Kündigung gemäss Art. 575 Abs. 2 OR vom Betreibungsamt mit\nhoheitlicher Gewalt ausgesprochen wird (Bisang, a.a.O., S. 175, 187). Die mit\nBGE 134 III 133 erfolgte Präzisierung, wonach es keiner zusätzlichen Kündigung\ndes Gesellschaftsvertrages gegenüber allen Mitgliedern bedarf, betrifft nur die einfache Gesellschaft (Lorandi, a.a.O., 514).\n\nc. Einschlägig ist somit einzig der diesbezügliche Hauptantrag der kantonalen\nSteuerverwaltung, wonach die Aufsichtsbehörde den Gläubigern für die Auflösung\nder Kollektivgesellschaft \"UK. E. A.-B. Erben\" eine Frist zur Ausübung ihres Kündigungsrechts gemäss Art. 575 Abs. 2 OR anzusetzen habe. Als Zeitpunkt, in\nwelchem ihr Frist anzusetzen sei, schlägt sie \"nach erfolgreicher Auflösung der\nErbengemeinschaften\" vor. Eine Begründung dafür fehlt. Angesichts der Gesamtheit und der Abfolge der Rechtsbegehren der kantonalen Steuerverwaltung dürfte\ndie Formulierung dieses unbestimmten späteren Zeitpunkts letztlich auf der erwägenswerten Überlegung beruhen, dass sich die (komplexe) Versilberung des\nschuldnerischen Anteils an der Kollektivgesellschaft, sei es im Zuge privatrechtlichen Vorgehens nach Kündigung, sei es durch Zwangsverwertung, erübrigt, falls\nder Verwertungserlös aus den Erbschaften zur Befriedigung der Betreibungsforderungen ausreicht. Dies erweist sich indessen als illusorisch und insofern macht es\nauch keinen Sinn, den Gläubigern die Frist für die Kündigung erst in einem späteren Zeitpunkt, nach erfolgter Auflösung der Erbengemeinschaften, anzusetzen.\n\naa. Über die Viertelsquote der Mutter an der Kollektivgesellschaft verfügen die\nGeschwister zur gesamten Hand infolge Universalsukzession. Sicher scheint deshalb, dass die Liquidation der Erbanteile Vorrang vor jenem an der Kollektivgesellschaft hat, da dafür einerseits eine Ausscheidung der beiden Vermögensmassen\nErbschaften und Kollektivgesellschaft erfolgen muss und die Erbteilungen ande-\n\nSeite 20 — 26\nrerseits zwangsläufig zu einer Bereinigung der Quoten an der Kollektivgesellschaft\nführen, indem die 4 Quoten auf 3 oder weniger reduziert werden. Insofern begünstigen die Nachlassliquidationen die allfällige Liquidation der Kollektivgesellschaft,\nwenn sie nicht gar Voraussetzung dafür sind.\n\nbb. Wie bereits im verfahrensleitenden Beschluss vom 04. März 2010 (act. 27,\nE. 2e) festgehalten, sind unter Berücksichtigung der Verwertungserlöse aus den\nLohnquoten und dem Miteigentumsanteil am Haus in Me. in der Pfändungsgruppe\n20702302 nach wie vor Forderungen von rund Fr. 236'000.— zuzüglich Zinsen\nund Kosten zu decken. Weitere Forderungen in nachfolgenden Pfändungsgruppen\nwarten auf ihre Befriedigung. Nach unwidersprochener Darstellung des Betreibungsamtes waren per Ende August 2009 insgesamt noch Betreibungsforderungen von Fr. 362'000.— offen.\n\n"}