{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-45_2011-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ec091e58657b180b318e1908922d922d5024efb7843155a727a3a34f52219a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ec091e58657b180b318e1908922d922d5024efb7843155a727a3a34f52219a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_45", "Checksum": "697a5bb908994299288db0bccc12b011"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2011 KSK 2009 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 23.02.2011 KSK 2009 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (Erbanteile, Anteil an Kollektivgesellschaft; Bestimmung Verwertungsart, Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG; Ernennung Erbenvertreter (Art. 6 Abs. 2 VVAG), Verwalter (Art. 12 VVAG)) | Aufsicht Direktes Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:05", "Checksum": "efd494791b9eb05f11169daaa60b3693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2011 KSK 2009 45\nRegeste:\nVerwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (Erbanteile, Anteil an Kollektivgesellschaft; Bestimmung Verwertungsart, Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG; Ernennung Erbenvertreter (Art. 6 Abs. 2 VVAG), Verwalter (Art. 12 VVAG)) | Aufsicht Direktes Gesuch\n\nc. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG ist unter möglichster Berücksichtigung der\nAnträge der Beteiligten zu entscheiden, ob der schuldnerische Erbanteil als solcher zu versteigern ist, oder ob die Auflösung der Erbengemeinschaft und Liquidation des Nachlasses nach den erbrechtlichen Vorschriften herbeigeführt werden\nsoll. Die Miterbin M2. stellt den Eventualantrag auf Versteigerung des schuldnerischen Erbanteils unter den Erben, subeventualiter auf dessen öffentliche Versteigerung.\n\nDer Entscheid zwischen den beiden zur Verfügung stehenden Verwertungsarten\nsteht im freien Ermessen der Aufsichtsbehörde (BSK SchKG-Rutz/Roth, Art. 132\nN 20). Der Verwertungsmodus durch Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation\ndes Gemeinschaftsvermögens nach den für sie geltenden Vorschriften ist praxis-\n\nSeite 17 — 26\ngemäss weitgehend die Regel (BGE 80 III 117 E. 1 f.; AbR [Amtsbericht über die\nRechtspflege des Kantons Obwalden] 2004/05 Nr. 21, E. 5; aus der Praxis des\nKantonsgerichts: SKA 00 5, SKA 02 31, SKA 03 32, SKA 06 19). Nach der Regel\nvon Art. 10 Abs. 3 VVAG darf die Versteigerung des Anteilsrechts als solches nur\ndann angeordnet werden, wenn sein Wert gestützt auf die im Pfändungsverfahren\noder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen annähernd bestimmt werden\nkann. Das Anteilsrecht soll – im legitimen Interesse der Anteilseigner und meist\nauch der Gläubiger – nicht auf gut Glück versteigert werden. Um seiner Verschleuderung vorzubeugen, ist es in aller Regel nur dann als solches zu versteigern, wenn sein Wert annähernd bestimmt werden kann. Ein weiterer Zweck dieser Vorgabe dürfte darin liegen, dass potentielle Erwerber sich eine Vorstellung\nüber den Wert des Anteilsrechts bilden können müssen, ansonsten es erfahrungsgemäss nicht zu einem Zuschlag kommen wird. Ist zum Beispiel ein Gutachten zur Bewertung des in Frage stehenden Anteilsrechts nötig, so ist das Erfordernis der annähernden Bestimmbarkeit bereits nicht mehr gegeben (Eugen Spirig-\nNarjes, Einigungsverhandlung, BlSchK 1977, S. 109 ff., S. S. 117); ebenso wenig\nliegt Bestimmbarkeit vor, wenn zwischen dem Schuldner und den anderen Mitanteilinhabern im Rahmen des Gesamthandverhältnisses Forderungen strittig sind\n(BSK SchKG-Rutz/Roth, Art. 132 N 27; Bisang, a.a.O, S. 188; BlSchK 1975 S.\n135 f.). Beide genannten Hinderungsgründe für eine Versteigerung des Anteilsrechts liegen hier vor. Eine Bewertung der gepfändeten beiden Erbteile auch nur\nannäherungsweise ist gegenständlich ausgeschlossen. Angesichts der um mehrere Hunderttausend Franken divergierenden Vorstellungen über den Auskauf des\nSchuldners, ist augenfällig, dass Wert der Gesamtvermögen und/oder namhafte\nAusgleichungspflichten beziehungsweise Forderungen zwischen den Anteilseignern und den Gesamthandvermögen strittig sind. Die Betreibungsbehörden können die zwischen dem Schuldner und seinen Schwestern streitigen Ansprüche\nnicht beurteilen (BGE 80 III 117, E. 1). Wenn ein Sachverständiger beigezogen\nwerden müsste oder andere weitreichende Abklärungen über den Wert zu erfolgen haben, wie der Schuldner geltend macht, ist der Tatbeweis bereits erbracht,\ndass sich der Anteil durch die Vollstreckungsbehörden \"gestützt auf die im Pfändungsverfahren und/oder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen\" nicht\nannähernd bestimmen lässt. Zwecks Verwertung ist daher die Auflösung der beiden Erbengemeinschaften und Liquidation ihrer Vermögen nach den für sie geltenden zivilrechtlichen Vorschriften herbeizuführen. Das Betreibungsamt R. ist\nanzuweisen, die Teilung der Nachlässe unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB\nzuständigen Behörde zu verlangen.\n\nSeite 18 — 26\n7.2. In Bezug auf den Verwertungsmodus des schuldnerischen Anteils an der\nKollektivgesellschaft \"UK. E. A.-B. Erben\" stehen der Aufsichtsbehörde grundsätzlich dieselben beiden Möglichkeiten gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG zur Verfügung\n(Anteilsversteigerung, Auflösung Gemeinschaftsvermögen).\n\na. Der Schuldner (act. 41, act. 01.1.73) und die beiden anderen Anteilseignerinnen (act. 37, act. 40) stellen bezogen auf dieses Pfändungsobjekt keinerlei Anträge zum zwangsvollstreckungsrechtlichen Verwertungsmodus gemäss Art. 10\nAbs. 2 VVAG.\n\nb. Das Betreibungsamt R. stellt in globo Antrag auf Bestimmung des Verwertungsmodus' der gepfändeten Anteilsrechte und damit auch voraussetzungslos auf\nZwangsverwertung des schuldnerischen Anteils an der \"UK. E. A.-B. Erben\" mittels Auflösung der Kollektivgesellschaft und Vermögensliquidation nach den für\ndiese Gesellschaft geltenden Vorschriften. Das ist auf jeden Fall insoweit verfrüht,\nals es nach dem materiellen Recht hier vorab gewisse andere Gläubigerrechte zu\nwahren gilt.\n\n"}