{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-45_2011-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ec091e58657b180b318e1908922d922d5024efb7843155a727a3a34f52219a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ec091e58657b180b318e1908922d922d5024efb7843155a727a3a34f52219a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_45", "Checksum": "697a5bb908994299288db0bccc12b011"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2011 KSK 2009 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 23.02.2011 KSK 2009 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (Erbanteile, Anteil an Kollektivgesellschaft; Bestimmung Verwertungsart, Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG; Ernennung Erbenvertreter (Art. 6 Abs. 2 VVAG), Verwalter (Art. 12 VVAG)) | Aufsicht Direktes Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:05", "Checksum": "efd494791b9eb05f11169daaa60b3693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2011 KSK 2009 45\nRegeste:\nVerwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (Erbanteile, Anteil an Kollektivgesellschaft; Bestimmung Verwertungsart, Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG; Ernennung Erbenvertreter (Art. 6 Abs. 2 VVAG), Verwalter (Art. 12 VVAG)) | Aufsicht Direktes Gesuch\n\n7.1. In Bezug auf die beiden Erbanteile beantragen das Betreibungsamt und der\nKanton Graubünden deren Zwangsverwertung durch Auflösung der Erbengemeinschaft nach den dafür geltenden Regeln.\n\nSeite 15 — 26\na. Der Schuldner stellt keine diesbezüglichen Anträge. Seine Vorstellung beschränkt sich darauf, die Aufsichtsbehörde solle einen Einigungsvorschlag ausarbeiten und allen Beteiligten zur Genehmigung unterbreiten. Er votiert nicht für eine\nder beiden zur Verfügung stehenden Varianten gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG,\nsondern möchte ausschliesslich den Weg der privaten Einigung unter der Federführung der Aufsichtsbehörde weiterverfolgen. Das macht, wie schon ausgeführt,\nkeinen Sinn, weil einerseits nicht zu erwarten ist, dass sich alle Beteiligten darauf\neinlassen. Die aus Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 VVAG abzuleitenden\nGehörs- und Mitwirkungsrechte sind Rechte, aus denen sich mangels gesetzlicher\nGrundlage keine Pflichten konstruieren lassen. Entgegen den scheinbaren Vorstellungen des Schuldners können das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde\ndie beteiligten Anteilseigner und Gläubiger nicht einmal an einen gemeinsamen\nTisch vorladen. Selbst unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 2 VVAG (Pflicht zur\nVorlage der Bücher und Belege), ist niemand verpflichtet, an einer Einigungsverhandlung zu erscheinen oder sonst wie mitzuwirken (Gessner, a.a.O., S. 27 f.).\nEntgegen der Meinung des Schuldners fehlt der Aufsichtsbehörde zudem auch die\nMacht, Druck für das Zustandekommen einer einvernehmlichen Lösung ausüben\noder gar materielle Entscheidungen zu treffen. Die aufsichtsbehördlichen Entscheidungen nach Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 VVAG, selbst wenn sie auf übereinstimmenden Anträgen der Parteien beruhen sollten, haben mit den Bestrebungen\nzur gütlichen Einigung, welche im Erfolgsfall – mit Zustimmung der Gläubiger – die\nZwangsverwertung vermeidet, nichts zu tun (Gessner, a.a.O., S. 29).\n\nb. In die gleiche Richtung geht das Hauptbegehren der Miterbin M2., es seien\ndie schuldnerischen Erbschaftsanteile der Miterbin M1. freihändig zu verkaufen –\nunter folgenden Bedingungen: Übernahme Liegenschaften zum amtlichen Verkehrswert abzüglich Hypothekarschulden, Übernahme U.-Betriebe zu Fortführungswerten, Verrechnung der übrigen Nachlassaktiven und -passiven, Erbvorbezüge und Darlehen. Das Rechtsbegehren ist unzulässig; darauf ist nicht einzutreten. Die Miterbin überschätzt die Kompetenzen der Aufsichtsbehörde. Sie ist\nweder Teilungs- noch Mitwirkungsbehörde. Mit dem formulierten Freihandverkauf\n\"unter Bedingungen\" ist man bereits bei der Einigung der Beteiligten beziehungsweise bei der materiellen Erbteilung. Indessen haben weder das Betreibungsamt\nnoch die Aufsichtsbehörde materielle Befugnisse in Bezug auf die Feststellung der\nErbmasse und/oder ihre Teilung (Urteil Bundesgericht 7B.184/2006 vom 6.2.2007,\nE. 4.3 mit Hinweis auf Bisang a.a.O., S. 190, 193 f.; BGE 130 III 652 E. 2.2.1). Die\nAufsichtsbehörde bestimmt nur den Weg, der zur Verwertung führt\n(Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. A. Bern\n\nSeite 16 — 26\n2003, § 27 N 68). Wege gibt es grundsätzlich deren 3: Einigung, Anteilsversteigerung, Liquidation Gesamthandverhältnis. In Bezug auf die Bestimmung des Verwertungsmodus mangels Einigung hält Art. 10 Abs. 2 VVAG der gemäss Art. 132\nSchKG zur Bestimmung des Verwertungsverfahrens berufenen Aufsichtsbehörde\njedoch nur zwei Optionen bereit: sie kann entweder verfügen, dass das gepfändete Anteilsrecht als solches zu versteigern sei, oder dass die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die\nbetreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll (BSK\nSchKG-Rutz/Roth, Art. 132 N 20; Urteil Bundesgericht 7B.116/2005 vom\n12.9.2005, E. 4.2; Urteil Bundesgericht 7B.5/2002 vom 18.1.2002, E. 3b; BGE 74\nIII 82; Bisang, a.a.O., S. 184; Robert C. A. Bourquin, Die Zwangsvollstreckung in\nden Anteil des Schuldners am Gesellschaftsvermögen einer Kollektiv- oder Kom-\nmandit-Gesellschaft, BlSchK 1956, S. 65 ff, S. 109). Das Begehren der Miterbin\nM2. stellt eine Einigung unter den Erben im Sinne einer Erbteilung dar beziehungsweise setzt eine entsprechende Einigung der Erben voraus. Dieser Weg ist,\nwie bereits festgestellt, gescheitert. Das angestrebte Ziel, die Einigung über die\nLiquidation des Gesamthandverhältnisses, kann weder das Betreibungsamt noch\ndie Aufsichtsbehörde autoritativ anordnen. Im Übrigen tritt hinzu, dass diese\nBehörden im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens den Miterben an den\nbeiden Nachlässen, den Gesellschaftern der Kollektivgesellschaft und den Gläubigern keinen Freihandverkauf des Anteilsrechts diktieren könnten (Rutz in BlSchK\n1975 S. 134, mit Hinweis auf BGE 74 III 82 f.). Auch der freihändige Verkauf des\nGesamthandvermögens gehört unter den Inhalt einer einvernehmlichen Verständigung im Sinne von Art. 9 Abs. 1/10 Abs. 1 VVAG (Urteil Bundesgericht\n7B.76/2002 vom 1.7.2002, E. 4.1; Amberg, a.a.O., Art. 132 N 16; Nussbaum in\nBlSchK 1969, S. 132).\n\n"}