{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-45_2011-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ec091e58657b180b318e1908922d922d5024efb7843155a727a3a34f52219a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ec091e58657b180b318e1908922d922d5024efb7843155a727a3a34f52219a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_45", "Checksum": "697a5bb908994299288db0bccc12b011"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2011 KSK 2009 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 23.02.2011 KSK 2009 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (Erbanteile, Anteil an Kollektivgesellschaft; Bestimmung Verwertungsart, Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG; Ernennung Erbenvertreter (Art. 6 Abs. 2 VVAG), Verwalter (Art. 12 VVAG)) | Aufsicht Direktes Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:05", "Checksum": "efd494791b9eb05f11169daaa60b3693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2011 KSK 2009 45\nRegeste:\nVerwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (Erbanteile, Anteil an Kollektivgesellschaft; Bestimmung Verwertungsart, Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG; Ernennung Erbenvertreter (Art. 6 Abs. 2 VVAG), Verwalter (Art. 12 VVAG)) | Aufsicht Direktes Gesuch\n\n Seite 13 — 26\nvon der Aufsichtsbehörde allfällig hiefür bezeichneter Verwalter die zur Herbeiführung derselben erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen und übt dabei alle\ndem betriebenen Schuldner zustehenden Rechte aus. Konkretisierend für den Fall\nder Auflösung einer Erbengemeinschaft führt dieselbe Bestimmung weiter aus,\ndass das Betreibungsamt die Vornahme der Teilung unter Mitwirkung der nach\nArt. 609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen habe. Damit dem Erben-\nGläubiger ein allfälliger Nachteil aus der Teilung, an der er nicht mitwirken kann,\nerspart bleibt (Beusch/Vlcek, Kommentar ZGB, Kren Kostkiewicz/Schwander/Wolf,\n2006, Art. 609 N 1), wirkt die Behörde gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB anstelle des\nbetreffenden Erben – respektive im Fall des bereits gepfändeten Erbanteils anstelle des Betreibungsamtes – bei der Teilung zwecks beförderlicher Erbteilung mit\n(BGE 129 III 319 E. 3; BGE 130 III 655 E. 2.2.1). Die Aufgabe des Betreibungsamtes erschöpft sich dabei zunächst praktisch in der Stellung des Begehrens an die\nMitwirkungsbehörde. Im Zeitpunkt des Hängigwerdens des vorliegenden Verfahrens (2009) war der Kreispräsident Mitwirkungsbehörde gemäss Art. 609 ZGB\n(Art. 9 Ziff. 12 EGZGB); im Beurteilungszeitpunkt ist es der Bezirksgerichtspräsident (Art. 1 Abs. 1 und 4 EGzZPO in Verbindung mit Art. 2 und 67 ff. (e contrario)\nEGZGB, Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO in Verbindung mit Art. 248 lit. e, Art. 249 ZPO;\nBSK ZPO-Mazan, Art. 249 N 11). Die erwähnten Bestimmungen schliessen aus,\ndass bei Erbengemeinschaften ein Verwalter gemäss Art. 12 VVAG eingesetzt\nwerden kann, da vielmehr die vorgenannte Mitwirkungsbehörde diese Funktion\nauszuüben hat (BGE 110 III 46; Entscheid Kantonsgerichtsausschuss SKA 03 44\nvom 18.11.2003; Bisang, a.a.O., S. 137; Beusch/ Vlcek, a.a.O., Art. 609 N 2).\nWenn die Aufsichtsbehörde die Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft\nangeordnet hat, wird das Begehren an die Mitwirkungsbehörde vom Betreibungsamt gestellt (BSK ZGB-Schaufelberger/Keller, Art. 609 N 4). Die Aufgabe, \"alle\nerforderlichen rechtlichen Vorkehrungen zur Auflösung und Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses\" zu treffen, welche primär dem Betreibungsamt zukommt, kann bis hin zur Einleitung und Ausfechtung ordentlicher Zivilprozesse\ngehen. Im Falle des aufzulösenden erbrechtlichen Gesamthandverhältnisses ist es\nindessen die Mitwirkungsbehörde und nicht etwa das Betreibungsamt, welche anstelle des Schuldners gegebenenfalls die Teilungsklage zu erheben hat (BGE 129\nIII 316; BSK ZGB-Schaufelberger/Keller, Art. 609 N 12; Beusch/Vlcek, a.a.O., Art.\n609 N 4; Franco Lorandi in ZZZ 2007 515; ZR 1970 Nr. 117). Insoweit sich das\nBetreibungsamt R. aus irgendwelchen Gründen ausserstande sieht, selbst den\nVerkehr mit Behörden (Ernennung Erbenvertreter, Erbteilung) oder Gerichten\n(Klagen) abzuwickeln, ist es ihm nach einer allgemeinen Befugnis unbenommen,\ndafür weisungsgebundene Hilfspersonen und/oder Beauftragte (Rechtsanwalt,\n\nSeite 14 — 26\nTreuhänder) beizuziehen (zum Beizug eines Rechtsanwalts vgl. Urteil Bundesgericht 7B.131/2003 vom 28.08.2003, E. 3.1; Entscheid Kantonsgerichtsausschuss\nvom 19.02.2007, SKA 06 31, S. 3 Ziff. B.4.). Es liegt jedoch nicht an der Aufsichtsbehörde hierzu Vorschläge zu unterbreiten oder gar solche Personen namentlich zu bestimmen.\n\nb. Insoweit der Antrag auf Einsetzung eines Verwalters mit Blick auf eine Liquidation der Kollektivgesellschaft \"UK. E. A.-B. Erben\" gestellt wird, gilt\ngrundsätzlich, dass das Betreibungsamt die analoge Aufgabe der zuständigen\nMitwirkungsbehörde bei Erbteilungen selber zu übernehmen hat (Bisang, a.a.O.,\nS. 116). Der Antrag auf Einsetzung eines Verwalters für die Liquidation der Kollektivgesellschaft \"UK. E. A.-B. Erben\" erweist sich im Übrigen als verfrüht, da noch\nnicht feststeht, dass es auch zur vollstreckungsamtlichen Verwertung dieses Anteilsrechts kommen wird (vgl. nachstehende Erwägung 7.2). Der Antrag auf Ernennung eines Verwalters ist daher unter allen Blickwinkeln abzuweisen.\n\n7. In der Hauptfrage der Verwertungsart hat die Aufsichtsbehörde gemäss Art.\n10 VVAG unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten zu verfügen, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert, oder ob die Auflösung\nder Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die\nbetreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll (Abs.\n2). Die Versteigerung soll in der Regel nur dann angeordnet werden, wenn der\nWert des Anteilsrechts gestützt auf die im Pfändungsverfahren oder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen annähernd bestimmt werden kann. Die\nAufsichtsbehörde ist berechtigt, über diesen Wert neue Erhebungen, insbesondere die Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens, anzuordnen. (Abs. 3). Dass\nvon weiteren Abklärungen über den Wert der 3 Gesamthandvermögen und/oder\ndie schuldnerischen Anteile daran abzusehen ist, wurde bereits ausgeführt. Die\nschuldnerische Meinung, ohne verlässliche Kenntnis des Werts des Anteilsrechts\nund ohne Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens könne die Verwertungsart nicht bestimmt werden, findet überdies keine Stütze im Gesetz. Bei der Bestimmung der Verwertungsart ist im Speziellen nach der Natur der Pfändungsobjekte zwischen den Anteilen an den beiden Nachlässen der Eltern und dem Anteil\nan der Kollektivgesellschaft \"UK. E. A.-B. Erben\" zu unterscheiden:\n\n"}