{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-45_2011-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ec091e58657b180b318e1908922d922d5024efb7843155a727a3a34f52219a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ec091e58657b180b318e1908922d922d5024efb7843155a727a3a34f52219a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_45", "Checksum": "697a5bb908994299288db0bccc12b011"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2011 KSK 2009 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 23.02.2011 KSK 2009 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (Erbanteile, Anteil an Kollektivgesellschaft; Bestimmung Verwertungsart, Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG; Ernennung Erbenvertreter (Art. 6 Abs. 2 VVAG), Verwalter (Art. 12 VVAG)) | Aufsicht Direktes Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:05", "Checksum": "efd494791b9eb05f11169daaa60b3693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2011 KSK 2009 45\nRegeste:\nVerwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (Erbanteile, Anteil an Kollektivgesellschaft; Bestimmung Verwertungsart, Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG; Ernennung Erbenvertreter (Art. 6 Abs. 2 VVAG), Verwalter (Art. 12 VVAG)) | Aufsicht Direktes Gesuch\n\nb. Die Bestellung eines Erbenvertreters im Zwangsvollsteckungsverfahren\ngestützt auf Art. 6 Abs. 2 VVAG stellt eine sichernde Massnahme dar. Bereits aus\nder Wendung \"zugleich mit der Pfändung\" ergibt sich zwanglos, dass die Befugnis,\nsolches zu verlangen, bereits ab dem Pfändungsstadium gegeben ist, in welchem\ndie Aufsichtsbehörde im Rahmen der VVAG noch gar nicht involviert ist. Soweit es\ndie gepfändeten Güter des Schuldners anbelangt, sei es sein Anspruch auf den\nLiquidationsanteil am Nachlass seines Vaters, sei es an jenem der Mutter, sei es\nan seinem Anteil an der Kollektivgesellschaft, hat das Betreibungsamt mit der\nPfändung die Verfügungsbefugnis vom Schuldner übernommen; soweit es sich\num die Verfügung über Pfändungsgut handelt, ist es also der gesetzliche Vertreter\ndes Schuldners. Ein Vertreter der Erbengemeinschaft, eine Person also, die anstelle sämtlicher Erben zum Nutze des zur gesamten Hand bestehenden Sondervermögens Erbschaft handelt, ist nach Art. 602 Abs. 3 ZGB auf Antrag eines oder\nmehreren Erben bei Handlungsunfähigkeit der Gemeinschaft (Abwesenheit von\nErben, Unfähigkeit der Erben, die Erbschaft zu verwalten oder sich darüber zu\neinigen) anzuordnen, das heisst wenn die rationelle Erhaltung und Verwaltung der\nErbschaft unmöglich oder erheblich erschwert ist (BSK-Schaufelberger, Art. 602\nN 46). Das Motiv der Erbenvertreterbestellung gemäss Art. 6 Abs. 2 VVAG gründet zum einen auf der materiell-rechtlichen Gegebenheit, dass in der fortgesetzten\nErbengemeinschaft zur gesamten Hand nur alle zusammen handeln können und\nandererseits darauf, dass die betreibungsamtliche Pflicht, den Wert des Gepfändeten zu Gunsten der Gläubiger zu sichern und zu erhalten (Art. 98 ff. SchKG)\nunter Umständen keine Patt- und/oder Handlungsunfähigkeitssituationen in diesem Gesamthandverhältnis duldet. Die Ausgangssituation ist analog dem materiellen Erbrecht, wobei im Zwangsvollsteckungsrecht letztlich das Motiv nicht im\nobjektiven Interesse der Erbschaft, sondern in jenem der Gläubiger an der Erhaltung der gepfändeten Substanz liegt. Letzteres ändert allerdings nichts daran,\n\nSeite 12 — 26\ndass die SchKG-Aufsichtsbehörde nicht zuständig ist, die Ernennung eines Erbenvertreters zu beantragen; diese Aufgabe obliegt, wie gesehen, dem für den\nSchuldner handelnden Betreibungsamt selbst (Rutz in BlSchK 1975, S. 105; vgl.\nauch Bisang, a.a.O., S. 116). Die SchKG-Aufsichtsbehörde ist sodann aber auch\nnicht befugt, auf Antrag des Betreibungsamtes eine solche Ernennung selbst vorzunehmen. Die sachliche Entscheidungszuständigkeit richtet sich vielmehr nach\nder für Art. 602 ZGB geltenden Zuständigkeitsordnung. Zuständig ist somit der\nBezirksgerichtspräsident (Art. 1 Abs. 1 und 4 EGzZPO in Verbindung mit Art. 2\nund 67 ff. (e contrario) EGZGB, Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO in Verbindung mit Art.\n248 lit. e, Art. 249 ZPO; BSK ZPO-Mazan, Art. 249 N 11; Bisang, a.a.O., S. 116\nund Fn 127). Die örtliche Zuständigkeit liegt am letzten Wohnsitz der beiden Erblasser (Art. 28 Abs. 2 ZPO), daher im Bezirk BG.. Das Betreibungsamt R. kann\nseinen Antrag direkt dort in Vertretung des Schuldners stellen. Auf den hiesigen\nAntrag des Betreibungsamtes und des Schuldners ist daher mangels sachlichfunktioneller Zuständigkeit der SchKG-Aufsichtsbehörde nicht einzutreten. Nachdem der Schuldner bekanntlich Vizepräsident des Bezirksgerichts BG. ist, wird\nallenfalls die Justizaufsichtskammer gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG zwecks Ernennung eines unabhängigen Ersatzgerichts anzugehen sein.\n\n6. Für den Fall der Auflösung der Gesamthandschaften nach den für sie geltenden materiellen Rechtsregeln beantragt das Betreibungsamt gestützt auf Art.\n12 VVAG und unter Hinweis auf Art. 609 Abs. 1 ZGB und Art. 9 Ziff. 12 EGZGB\nferner, die Aufsichtsbehörde möge die Einsetzung eines fachkundigen, neutralen\nVerwalters anordnen und dessen Person bestimmen, da nicht das Betreibungsamt\ndiese Funktion übernehmen sollte. Dabei unterscheidet das Betreibungsamt einerseits nicht zwischen den beiden Erbengemeinschaften und der Kollektivgesellschaft \"UK. E. A.-B. Erben\", andererseits schweigt es sich über die Gründe aus,\ndie eine externe Verwaltung der gepfändeten Anteile nahelegen.\n\na. Die Sicherung, Verwaltung und Werterhaltung von Pfändungsgut jeglicher\nArt, inklusive laufender Geschäftsbetriebe, obliegt primär den Vollstreckungsbehörden selbst. Dabei können sie sich wegen ausserordentlichen Umfangs der\nArbeiten oder mangelnder eigener Fachkenntnisse zweifellos Hilfspersonen –\nauch ausseramtlicher, ad hoc eingesetzter – bedienen. Gemäss Art. 132 Abs. 3\nSchKG ist der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten unter anderem die\nBefugnis eingeräumt, die Verwertung einem Verwalter übertragen. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung und Liquidation eines Gemeinschaftsverhältnisses\nangeordnet, so trifft gemäss der Spezialvorschrift von Art. 12, 1. Satz VVAG\n(Rechtsvorkehren zur Liquidation der Gemeinschaft) das Betreibungsamt oder ein\n\n"}