{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-45_2011-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ec091e58657b180b318e1908922d922d5024efb7843155a727a3a34f52219a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ec091e58657b180b318e1908922d922d5024efb7843155a727a3a34f52219a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_45", "Checksum": "697a5bb908994299288db0bccc12b011"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2011 KSK 2009 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 23.02.2011 KSK 2009 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (Erbanteile, Anteil an Kollektivgesellschaft; Bestimmung Verwertungsart, Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG; Ernennung Erbenvertreter (Art. 6 Abs. 2 VVAG), Verwalter (Art. 12 VVAG)) | Aufsicht Direktes Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:05", "Checksum": "efd494791b9eb05f11169daaa60b3693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2011 KSK 2009 45\nRegeste:\nVerwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (Erbanteile, Anteil an Kollektivgesellschaft; Bestimmung Verwertungsart, Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG; Ernennung Erbenvertreter (Art. 6 Abs. 2 VVAG), Verwalter (Art. 12 VVAG)) | Aufsicht Direktes Gesuch\n\n Seite 10 — 26\ndass sich dadurch der Wert des Anteilsrechts (der Wert des Anteilsrechts des\nSchuldners, nicht nur der Wert des Gemeinschaftsvermögens) annähernd bestimmen lässt. Was man unter dem unbestimmten Rechtsbegriff der \"annähernden Bestimmbarkeit\" gemäss Art. 10 Abs. 3 VVAG kennen muss, ist der Wert des\nGepfändeten, also jenen der schuldnerischen Anteilsrechte. Es ist unnütz, den\ngesamten Wert der 3 Gemeinschaftsvermögen zu kennen, wenn zwar die Erbund Gesellschaftsquoten des Schuldners (numerisches Teilrecht von vermutungsweise 1∕3 an den Erbanteilen respektive von 1∕4 + 1∕12 an der Kollektivgesellschaft) daran unstreitig, jedoch die Ausgleichungspflichten in 2 Erbschaften, deren\nAnfall 5 und 52 Jahre zurück liegen und die Privatbezüge des Schuldners aus der\nKollektivgesellschaft offenbar in erheblichem Masse strittig sind. Wie zu zeigen\nsein wird, erübrigt sich diese umfangreiche und kostenträchtige Massnahme, da\nsich selbst durch eine genaue Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens der\nWert des schuldnerischen Anteils daran nicht ohne Weiteres eruieren liesse.\n\n5.1. Das Betreibungsamt und der Schuldner beantragen, die Schuldbetreibungsund Konkurskammer habe in Anwendung von Art. 6 VVAG einen Erbenvertreter\neinzusetzen und dessen Person zu bestimmen. Begründet wird dies damit, dass\ndie 3 Erben kein reibungsloses Einvernehmen hätten; die Lage spitze sich immer\nmehr zu, sodass sie kaum in der Lage seien, die laufenden Geschäfte der Kollektivgesellschaft zu leiten. Unter Vorbehalt des Einverständnisses der 3 Erben wird\nvorgeschlagen, die Tochter der Miterbin M1. als Erbenvertreterin einzusetzen.\nObwohl Zweifel an deren Unabhängigkeit bestehen könnten, würde das Geschäft\nmit dieser im Übrigen kostengünstigen Lösung eine Familienangelegenheit bleiben. Sollte der Familienbetrieb als solcher weiter existieren, zeichne sich als Lösung am ehesten eine Übernahme durch die Familie Kalberer ab, womit die künftige Geschäftsführerin bereits jetzt als Erbenvertreterin Geschäftsführerin wäre.\nSollte die Unabhängigkeit von M3. ein Problem darstellen, sei ein anderer fachkundiger Erbenvertreter mit Kostenfolge zu Lasten der Erbengemeinschaft einzusetzen. In Bezug auf die Einsetzung einer Erbenvertretung stellt sich die Anteilseignerin M2. indifferent, lehnt jedoch eine Berufung von M3. in dieses Amt ab.\n\n5.2. Handelt es sich bei einem gepfändeten Anteil um eine unverteilte Erbschaft,\nso kann gemäss Art. 6 Abs. 2 VVAG (Wirkung gegenüber den Mitanteilhabern),\nzugleich mit der Pfändung, wenn ein gemeinsamer Vertreter der Erbengemeinschaft nach Art. 602 ZGB noch nicht bestellt ist, die Bezeichnung eines solchen\nverlangt werden, dem alsdann behufs Wahrung der Rechte der pfändenden Gläubiger die Pfändung anzuzeigen ist.\n\nSeite 11 — 26\na. Gegen die Idee des Betreibungsamtes G., auf sein Verlangen obliege es\nder SchKG-Aufsichtsbehörde einen Erbenvertreter zu bestimmen, sprechen schon\ndie Systematik der VVAG und die Stellung von Art. 6 in derselben. Die Norm steht\nunter dem I. Titel [Pfändung], in welchem der Aufsichtsbehörde – von möglichen\nBeschwerden einmal abgesehen – keinerlei Aufgaben zukommen; sie kommt erst\nim II. Titel [Verwertung] zum Zug und dort erst, wenn es darum geht, mangels Einigung, den Verwertungsmodus zu bestimmen (Art. 10 VVAG). Richtigerweise und\nin Widerspruch zu seinem hiesigen Rechtsbegehren Ziff. 3 hat denn auch der\nSchuldner sein Anliegen betreffend Bestellung einer Erbenvertretung bereits am\n05. Juli 2010 direkt beim Betreibungsamt vorgetragen (act. 01.1.73).\n\n"}