{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-45_2011-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ec091e58657b180b318e1908922d922d5024efb7843155a727a3a34f52219a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ec091e58657b180b318e1908922d922d5024efb7843155a727a3a34f52219a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_45", "Checksum": "697a5bb908994299288db0bccc12b011"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2011 KSK 2009 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 23.02.2011 KSK 2009 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (Erbanteile, Anteil an Kollektivgesellschaft; Bestimmung Verwertungsart, Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG; Ernennung Erbenvertreter (Art. 6 Abs. 2 VVAG), Verwalter (Art. 12 VVAG)) | Aufsicht Direktes Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:05", "Checksum": "efd494791b9eb05f11169daaa60b3693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2011 KSK 2009 45\nRegeste:\nVerwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (Erbanteile, Anteil an Kollektivgesellschaft; Bestimmung Verwertungsart, Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG; Ernennung Erbenvertreter (Art. 6 Abs. 2 VVAG), Verwalter (Art. 12 VVAG)) | Aufsicht Direktes Gesuch\n\nDie erste Pfändung fand im Oktober 2007 statt. In einer Zeitspanne von 3 Jahren\nhaben sich die Beteiligten mit dem Betreibungsamt wiederholt zu informellen Gesprächen betreffend die Möglichkeiten zur Abfindung der Gläubiger beziehungsweise zur Liquidation der Gemeinschaftsvermögen durch Auflösung der Gemeinschaften und Feststellung/Realisierung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses getroffen. Das Betreibungsamt hat im Juni 2009 und, nach\nRückweisung der Aufsichtsbehörde vom März 2010, erneut im Mai 2010 förmlich\nzu Einigungsverhandlungen eingeladen; eine Vorladung unter Androhung irgendwelchen Zwangs oder von Säumnisfolgen ist nicht möglich (vgl. Hans Gessner,\nDie Einigungsverhandlung vor der Verwertung gepfändeter Anteile an Gemeinschaftsvermögen, in SJZ 1954 26 ff.; Heinrich Nussbaum, Pfändung und Verwertung des Anteils eines Schuldners am Gemeinschaftsvermögen, BlSchK 1969, S.\n129 ff., S. 132). Die Gläubigerin Gemeinde G., welche sich in der ersten Pfändungsgruppe befindet und das Verwertungsbegehren gestellt hat, sodass deren\nZustimmung zu einer Einigung unverzichtbar ist, hat an keinem der beiden Einigungsversuche teilgenommen (act. 01.1.45, 01.1.58, 01.1.62, 01.1.64); insofern\nwaren es untaugliche Versuche. Beide Anläufe, unter Einbezug eines Teils der\nBetroffenen, blieben materiell ergebnis- und, soweit den Akten und dem Tenor des\nhiesigen Vernehmlassungsverfahrens zu entnehmen ist, auch hoffnungslos. Die\nEinschätzung des damaligen Vertreters der Anteilseignerin M2., dass man keine\nfamilieninterne Lösung zur Übernahme der schuldnerischen Anteile oder aller Anteile (Erbauskauf) finden werde, bewahrheitete sich. Die einzige übernahmeinteressierte Anteilinhaberin M1. verfügt nicht über die flüssigen Mittel und die Vorstellungen über die Auszahlung der beiden anderen Anteilseigner gehen weit auseinander: M2. will mit 1.5 Mio. Fr. und der Schuldner mit 1. Mio. Fr. ausbezahlt wer-\n\nSeite 9 — 26\nden; die Vorstellungen von M1. liegen demgegenüber bei je 600'000 Franken (act.\n01.1.62-65). Ein Investor oder Käufer für die Kinobetriebe, aus dem sich Substrat\nfür die Befriedigung der Gläubiger realisieren liesse – wobei die Höhe des dem\nSchuldner zustehenden Anteils immer noch streitig wäre – war und ist nicht in\nSicht. Auch nach Ansicht des Schuldners hat sich eine \"griffbereite\" Lösung zerschlagen; im Widerspruch dazu steht sein Antrag auf Fortführung der Einigungsverhandlungen unter der Regie der Aufsichtsbehörde. Vielversprechende Anzeichen, dass sich in der Zwischenzeit die Aussichten auf eine einvernehmliche Verständigung verbessert hätten, fehlen gänzlich. Nach dem derzeitigen Stand sind\ndie Chancen auf eine Einigung vor den Vollstreckungsbehörden praktisch inexistent. Auf wenig versprechende Verhandlungen ist zu verzichten. Der Aufsichtsbehörde erscheint offensichtlich, dass es den Druck eines Verfahrens vor der erbrechtlichen Mitwirkungsbehörde oder gar gerichtlicher Auflösungsverfahren\nbraucht, um zum Ziel zu gelangen.\n\n4. Zur Vorbereitung eines durch die Aufsichtsbehörde auszuarbeitenden und\ndurch die Miterben und Gläubiger zu genehmigenden Einigungsvorschlags im\nSinne von Art. 9 VVAG beantragt der Schuldner, es sei gestützt auf Art. 10 Abs. 3\nVVAG für die Bestimmung des Werts des Anteilsrechts eine Inventarisierung des\nGemeinschaftsvermögens anzuordnen.\n\na. Nachdem keine veritable Aussicht auf eine private einvernehmliche Verständigung und Vermeidung der Zwangsvollstreckung besteht, erübrigt sich\nbehördenseits, durch irgendwelche Massnahmen darauf hin zu arbeiten.\n\nb. Der Schuldner verkennt überdies den Zweck der Bestimmung von Art. 10\nAbs. 3 VVAG. Einigungsverhandlungen – sei es vor dem Betreibungsamt, sei es\nvor der Aufsichtsbehörde – geschehen auf der Grundlage mehr oder weniger liquider Verhältnisse, wie sie aus den vorzulegenden Büchern und Belegen der\nGemeinschafter ersichtlich sind (Art. 9 Abs. 2 VVAG). Demgegenüber betrifft Art.\n10 Abs. 3 VVAG nicht das Vorstadium der Einigungsverhandlungen, sondern die\nVorbereitung des autoritativen Entscheids der Aufsichtsbehörde, welche bloss\nzwischen zwei Varianten wählen kann, nämlich der Versteigerung des Anteilsrechts und der Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses. Nur zwecks Vorbereitung dieser Wahl ist die Aufsichtsbehörde berechtigt – nicht verpflichtet – über den\nAnteilswert neue Erhebungen, insbesondere die Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens, anzuordnen. Sie wird dies jedoch von vorneherein nur dann in\nErwägung ziehen, wenn die Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens zum\neinen mit vernünftigem Aufwand möglich ist und zum anderen zu erwarten ist,\n\n"}