{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-45_2011-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ec091e58657b180b318e1908922d922d5024efb7843155a727a3a34f52219a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ec091e58657b180b318e1908922d922d5024efb7843155a727a3a34f52219a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_45", "Checksum": "697a5bb908994299288db0bccc12b011"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2011 KSK 2009 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 23.02.2011 KSK 2009 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (Erbanteile, Anteil an Kollektivgesellschaft; Bestimmung Verwertungsart, Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG; Ernennung Erbenvertreter (Art. 6 Abs. 2 VVAG), Verwalter (Art. 12 VVAG)) | Aufsicht Direktes Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:05", "Checksum": "efd494791b9eb05f11169daaa60b3693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2011 KSK 2009 45\nRegeste:\nVerwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (Erbanteile, Anteil an Kollektivgesellschaft; Bestimmung Verwertungsart, Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG; Ernennung Erbenvertreter (Art. 6 Abs. 2 VVAG), Verwalter (Art. 12 VVAG)) | Aufsicht Direktes Gesuch\n\n Seite 7 — 26\nbeteiligten zur Kenntnis zugestellt, verbunden mit der Anordnung, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfinde (act. 42). Der Schuldner stellte am 06. Oktober\n2010 den abweichenden Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Die Ausführungen der Miterbin M2. und das rechtliche Gehör erforderten\ndies, insbesondere auch, um dazu die Meinung der Miterbin M1. zu hören. Nachdem Letztere sich selbst nicht fristgerecht vernehmen liess, scheint fraglich, ob ein\nsolcher Verfahrensanspruch besteht. Auf einen zweiten Schriftenwechsel kann,\nangesichts der Unzulässigkeit des Hauptantrages von M2. (act. 37, Rechtsbegehren Ziff. 1; vgl. nachstehende Erwägung 7.1.b) und der Tatsache, dass der\nSchuldner zum Verwertungsmodus gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG keinerlei Anträge\ngestellt hat (act. 41, Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2; vgl. nachstehende Erwägung\n7.1.a) auf jeden Fall verzichtet werden.\n\n3.a. Die Miterbin M. beantragt ausdrücklich die Durchführung einer weiteren Einigungsverhandlung vor dem Kantonsgericht. Der Schuldner ist sinngemäss gleicher Meinung, wenn er zu den beiden gesetzlich vorgesehenen Verwertungsalternativen gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG keinen Antrag stellt und stattdessen beantragt, Betreibungsamt oder Aufsichtsbehörde sollten einen Einigungsvorschlag\nausarbeiten und allen Beteiligten zur Genehmigung unterbreiten. Der Gläubiger\nKanton Graubünden sieht höchstens eine Einigungsverhandlung im Sinne von Art.\n10 Abs. 1, letzter Satz VVAG, also vor der Aufsichtsbehörde. Das Betreibungsamt,\ndie Gläubigerin Gemeinde G. und die Anteilseignerin M1. haben sich zur Frage\nweiterer Einigungsverhandlungen nicht geäussert.\n\nb. Zeit- und kostensparendes Vorgehen ist ein Anliegen in der Zwangsvollstreckung. Das Betreibungsamt hat zunächst den Versuch zu unternehmen, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern\nder Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung\nder Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf\nden Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses (Art. 9 Abs. 1 VVAG).\nGemäss Art. 10 Abs. 1 letzter Satz VVAG kann die zuständige Aufsichtsbehörde\nnochmals Einigungsverhandlungen anordnen. Eine Verpflichtung hierzu besteht\nnicht, vielmehr ist die Durchführung ihrem Ermessen anheimgestellt (Urteil Bundesgericht 7B.220/2003 vom 8.10.2003, E. 2.1; BGE 87 III 106 E. 2; BGE 96 III 10\nE. 4). Angezeigt ist eine Einigungsverhandlung in erster Linie dann, wenn Aussicht\nauf Erfolg einer solchen besteht (Raymond Bisang, Die Zwangsverwertung von\nAnteilen an Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1978, S. 176). Nutzlose Vorkehren\nsind zu unterlassen. Das angestrebte Resultat in Form einer privaten einvernehmlichen Verständigung erfordert naturgemäss die Zustimmung aller Involvierten,\n\nSeite 8 — 26\nweshalb ihr entsprechendes Interesse Voraussetzung für Verhandlungen ist. Sie\nkönnen weder zu Verhandlungen gezwungen werden, noch kann eine Vollstreckungsbehörde die Zustimmung an ihrer Stelle abgeben. Zum Kreis der Beteiligten gehören nebst dem Schuldner und den anderen Mitanteilseignern auch die\npfändenden Gläubiger, jedenfalls jene der ersten Gruppe (Art. 9 Abs. 1 VVAG;\nBisang, a.a.O., S. 160 f.; KUKO SchKG-Amberg, Basel 2009, Art. 132 N 5; Magdalena Rutz, Die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen nach der Praxis des Bundesgerichts und der kantonalen Betreibungsbehörden, BlSchK 1975, S. 96 ff., S. 130 f.). Zustimmungen der Gläubigerin Gemeinde G. und der Anteilseignerin M1. zu weiteren Einigungsverhandlungen fehlen, was als Desinteresse zu werten ist und daher bereits für sich allein Grund genug ist, von weiteren Versuchen Abstand zu nehmen.\n\n"}