{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-45_2011-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ec091e58657b180b318e1908922d922d5024efb7843155a727a3a34f52219a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ec091e58657b180b318e1908922d922d5024efb7843155a727a3a34f52219a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_45", "Checksum": "697a5bb908994299288db0bccc12b011"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2011 KSK 2009 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 23.02.2011 KSK 2009 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (Erbanteile, Anteil an Kollektivgesellschaft; Bestimmung Verwertungsart, Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG; Ernennung Erbenvertreter (Art. 6 Abs. 2 VVAG), Verwalter (Art. 12 VVAG)) | Aufsicht Direktes Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:05", "Checksum": "efd494791b9eb05f11169daaa60b3693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2011 KSK 2009 45\nRegeste:\nVerwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (Erbanteile, Anteil an Kollektivgesellschaft; Bestimmung Verwertungsart, Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG; Ernennung Erbenvertreter (Art. 6 Abs. 2 VVAG), Verwalter (Art. 12 VVAG)) | Aufsicht Direktes Gesuch\n\n Seite 5 — 26\n\"1. Es sei höchstens eine Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 10\nAbs. 1 letzter Satz VVAG anzuordnen.\nWird keine Einigungsverhandlung durchgeführt oder ist/sind diese erfolglos\ngeblieben, gelten folgende Anträge:\n2. Es sei in einem ersten Schritt die Erbschaft des A.-B. Va. sel., gestorben am 31. August 1958, nach den massgeblichen Bestimmungen\n(Art. 609 ZGB i.V.m. Art. Art. 9 Ziff. 12 EGzZGB) zu teilen und die Erbengemeinschaft aufzulösen.\n3. Anschliessend sei die Erbschaft der A.-B. Mu. sel., gestorben am 29.\nApril 2006, nach den massgeblichen Bestimmungen (Art. 609 ZGB\ni.V.m. Art. 9 Ziff. 12 EGzZGB) zu teilen und die Erbengemeinschaft\naufzulösen.\n4. Letztlich sei den Gläubigern — nach erfolgreicher Abwicklung der Anträge 2 und 3 — eine Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts nach\nArt. 575 Abs. 2 OR zwecks Auflösung der Kollektivgesellschaft \"UK. E.\nA.-B. Erben\" zu setzen.\n5. Eventualiter sei der Gemeinschaftsanteil des S. unter den anderen\nbeiden Kollektivgesellschaftern zu versteigern, wobei der Steigerungspreis mindestens einem durch Gutachten ermittelten Wert des Anteils\nzu entsprechen hat.\"\n\n4. Die Schwester des Schuldners und Miterbin/Mitgesellschafterin M2. liess\ndurch ihren Rechtsvertreter mit Vernehmlassung vom 14. September 2010 die\nfolgenden Anträge stellen:\n\"1. Die Erbschaftsanteile von S. und M2. in den Nachlässen der Eltern Va.\nA. und Mu. A.-B. seien der Miterbin M1. freihändig zu verkaufen unter\nfolgenden Bedingungen:\na. Übernahme der Liegenschaften zum amtlichen Verkehrswert abzüglich Hypothekarschulden.\nb. Übernahme der U.-Betriebe zum Fortführungswert.\nc. Unter Verrechnung der übrigen Nachlassaktiven und -passiven,\nder Erbvorbezüge, sowie der Darlehen.\n2. Eventualiter sei eine Versteigerung des Erbschaftsanteils von S. unter\nden Erben anzuordnen.\n3. Subeventualiter sei eine öffentliche Versteigerung der Erbschaftsanteile von S. anzuordnen.\n4. Gegen die Einsetzung eines Erbenvertreters ist nichts einzuwenden,\nwobei jedoch die vom Betreibungsamt R. vorgeschlagene Frau M3.\nabgelehnt wird.\n5. Wir beantragen die Durchführung einer weiteren Einigungsverhandlung vor dem Kantonsgericht Graubünden.\n6. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6%\nMwSt.\"\n\nSeite 6 — 26\n5. Unter Beilage eines ärztlichen Attests, das sie für die Zeit ab dem 03. September 2010 aus medizinischen Gründen als unpässlich ausweist, wandte sich die\nSchwester des Schuldners und Miterbin/Mitgesellschafterin M1. mit Vernehmlassung vom 15. September 2010 an die Aufsichtsbehörde. Darin sprach sie sich lediglich dagegen aus, dass ihre Tochter Rita als Erbenvertreterin einzusetzen sei.\n\n6. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2010 stellte der Schuldner S. folgende Rechtsbegehren:\n\"1. Gestützt auf Art. 10 Abs. 3 VVAG seien neue Anordnungen zur Bestimmung des Werts des Anteilsrechtes anzuordnen, insbesondere eine Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens.\n2. Danach soll das Betreibungsamt oder die Aufsichtsbehörde einen Einigungsvorschlag ausarbeiten und allen Beteiligten zur Genehmigung\nunterbreiten.\n3. Es sei ein Erbenvertreter einzusetzen. M3. wäre geeignet. Eventualiter\nein auswärtiger Fachmann der Immobilienbranche mit Kenntnissen der\nKinowirtschaft.\"\n\n7. Auf die Akten und die Begründung der Anträge ist, soweit sachdienlich,\nnachfolgend einzugehen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Die Zuständigkeit zur Festlegung des Verwertungsmodus' gemäss Art. 132\nAbs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung des Bundesgerichts vom\n17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) liegt bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als der einzigen Aufsichtsbehörde im Kanton\nGraubünden.\n\n2.a. Auf die Stellungnahme von M1. vom 14. September 2010 ist zufolge Verspätung nicht einzutreten. Daran ändert auch das eingelegte Arztzeugnis, aus\ndem hervorgeht, dass sie zufolge Unfalls am 03. September 2010 hospitalisiert\nwurde und aus medizinischen Gründen für 5 Wochen keine Termine wahrnehmen\nkonnte, nichts, nachdem die Frist für die Vernehmlassung bereits am 30. August\n2010 unbenutzt verstrichen war (act. 29) und weder ein Fristerstreckungsgesuch\nnoch ein (aussichtsloses) Wiederherstellungsgesuch gestellt worden ist.\n\nb. Soweit Vernehmlassungen fristgemäss eingegangen sind, wurden dieselben am 27. September 2010 dem Betreibungsamt und den anderen Verfahrens-\n\n"}