{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-45_2011-02-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ec091e58657b180b318e1908922d922d5024efb7843155a727a3a34f52219a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762ec091e58657b180b318e1908922d922d5024efb7843155a727a3a34f52219a3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_45", "Checksum": "697a5bb908994299288db0bccc12b011"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2011 KSK 2009 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 23.02.2011 KSK 2009 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (Erbanteile, Anteil an Kollektivgesellschaft; Bestimmung Verwertungsart, Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG; Ernennung Erbenvertreter (Art. 6 Abs. 2 VVAG), Verwalter (Art. 12 VVAG)) | Aufsicht Direktes Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:16:05", "Checksum": "efd494791b9eb05f11169daaa60b3693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.02.2011 KSK 2009 45\nRegeste:\nVerwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (Erbanteile, Anteil an Kollektivgesellschaft; Bestimmung Verwertungsart, Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG; Ernennung Erbenvertreter (Art. 6 Abs. 2 VVAG), Verwalter (Art. 12 VVAG)) | Aufsicht Direktes Gesuch\n\n Seite 3 — 26\nmassnahmen zu stellen. Gemäss Aktenlage liess keine der verfahrensbeteiligten\nParteien Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen stellen.\n\nF.1. Am 01. September 2009 übermittelte das Betreibungsamt R. der Schuldbe-\ntreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts die Betreibungsakten, mit\ndem Begehren, die Aufsichtsbehörde möge das Verfahren bestimmen, um den\nErbschaftsanteil von S. an der Erbschaft von Mu. A.-B. sel. zu verwerten. Ohne\nförmlich Antrag zur Verwertungsart zu stellen, wies das Betreibungsamt darauf\nhin, der Nachlass von Mu. A.-B. und damit das Anteilsrecht des Schuldners daran\nseien nicht annähernd bestimmbar. Dies vorallem deshalb, weil unter den Beteiligten die [erbrechtlichen] Ausgleichungspflichten kontrovers seien. Auch die Bewertung eines Betriebes, vorliegend des U., sei schwierig. Dem Vorschlag des\nSchuldners, den Betrieb in eine U.-AG umzuwandeln und die Liegenschaften in\neiner Immobilien-AG zu platzieren, womit die Verwertung durch die übertragbaren\nTitel erleichtert worden wäre, seien die anderen Beteiligten nie gefolgt. Die Anordnung der Liquidation der Erbschaft stehe daher im Vordergrund. Erschwerend\nkomme hinzu, dass die Liegenschaften noch auf den 1958 vorverstorbenen Vater\ndes Schuldners im Grundbuch eingetragen seien und nicht zur Gänze klar sei, ob\nder Nachlass des Vaters überhaupt je richtig geteilt worden sei.\n\n2. Mit Nachtrag vom 07. September 2009 ergänzte das Betreibungsamt R.\nsein Gesuch dahingehend, dass die Aufsichtsbehörde auch die Verwertungsart\ndes schuldnerischen Anteils an der Kollektivgesellschaft \"UK. E. A.-B. Erben\" zu\nbestimmen habe.\n\nG. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 04. März 2010 stellte die Schuldbe-\ntreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde fest, dass zum einen die\nmangelhafte Pfändungsgrundlage nicht erlaube, die Verwertungsart in Bezug auf\neinen Erbanteil – sei es jener am Nachlass der Mutter, sei es jener am Nachlass\ndes Vaters, sei es beider – zu bestimmen und zum anderen, dass ein Entscheid\nder Aufsichtsbehörde nur über die Verwertungsart von zwei Anteilen (an der Kollektivgesellschaft \"UK. E. A.-B. Erben\" und am Nachlass von Mu. A.-B.) nicht zum\nZiel führen würde. Die Sache wurde daher an das Betreibungsamt R. zurückgewiesen, mit folgenden Vorgaben: In Form einer Nachpfändung ist auch der Liquidationsanteil des Schuldners am Nachlass seines Vaters Va. A., gest. am 31. August 1958, zu pfänden und eine neue Pfändungsurkunde auszustellen. Nach Eintritt der Rechtskraft der Pfändungsurkunde sind die Betreibungsakten samt allfälligen Ergänzungsanträgen erneut der Aufsichtsbehörde zum Entscheid im Sinne\nvon Art. 10 VVAG zu übermitteln. Nachdem ein weiterer Anteil an einem Gemein-\n\nSeite 4 — 26\nschaftsvermögen zu pfänden ist, wird das Betreibungsamt in Bezug auf diesen\nvorgängig jedoch das Verfahren gemäss Art. 9 VVAG einzuhalten haben. Bei dieser Gelegenheit ist die Vorinstanz auf die ergänzungsbedürftige Aktenlage hinzuweisen. Art. 9 Abs. 2 VVAG schreibt vor, dass die Gemeinschafter zur Vorlage\naller Bücher und Belege verpflichtet sind, welche zur Feststellung des Abfindungswertes notwendig sind. Bei den vom Betreibungsamt eingereichten Akten\nbefinden sich keinerlei derartige Unterlagen. Das Amt wird angewiesen, die Edition nachzuholen und deren Ergebnis im Verfahren nach Art. 10 VVAG der Aufsichtsbehörde einzureichen.\n\nH.1. In der Folge pfändete das Betreibungsamt R. in der Gruppe Nr. 20702302\nam 08. März 2010 zusätzlich den Erbanteil des Schuldners am ungeteilten Nachlass seines 1958 verstorbenen Vaters Va. A., was unangefochten in Rechtskraft\nerwuchs. Am 26. April 2010 lud das Betreibungsamt die beteiligten Anteilseigner\nund die Gläubiger zu einer weiteren Einigungsverhandlung ein, welche am 26. Mai\nbegonnen und an einer zweiten Sitzung vom 08. Juni 2010 fortgesetzt wurde.\nMangels eines zählbaren Ergebnisses stellte das Amt am 17. Juni 2010 die Nichteinigung fest und setzte den Beteiligten die Frist zur Stellung ihrer Anträge über\ndie weiteren Verwertungsmassnahmen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VVAG. Davon\nmachte einzig der Schuldner Gebrauch. Er wies vorab darauf hin, nachdem die\nGesellschaft heute handlungsunfähig sei, erscheine unerlässlich, einen gemeinsamen Vertreter gemäss Art. 602 ZGB zu bestellen. In der Sache sei vorab der\nWert des Gemeinschaftsvermögen, allenfalls durch Inventarisation genau bestimmen zu lassen. Erst dann könne entschieden werden, ob eine interne Übernahme\ndurch einen Erben möglich sei oder eine öffentliche Versteigerung stattzufinden\nhabe.\n\n2. Am 12. August 2010 wandte sich das Betreibungsamt R. erneut an die Aufsichtsbehörde, mit dem Hauptantrag, es sei das Verfahren zur Verwertung der\nschuldnerischen Erbanteile an den Erbschaften von Va. A. und Mu. A.-B. sowie\ndes schuldnerischen Gesellschaftsanteils an der Kollektivgesellschaft \"UK. E. A.-\nB. Erben\" zu bestimmen. Zudem beantragte das Betreibungsamt die Ernennung\neines Erbenvertreters und eines Sachwalters durch die Aufsichtsbehörde.\n\n3. Von den beiden Gläubigern in der Pfändungsgruppe 20702302 verzichtete\ndie Gemeinde G. auf eine Vernehmlassung.\n\nIn seiner Stellungnahme vom 30. August 2010 stellte der weitere Gläubiger Kanton Graubünden (Steuerverwaltung) die folgenden Rechtsbegehren:\n\n"}