b) Im vorliegenden Fall sprach die Vorinstanz dem Beschwerdegegner für das Rechtsöffnungsverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'664.85 zu. Bei einem Streitwert von rund Fr. 30'000.― macht das Honorar von Rechtsanwalt Bianchi somit etwas mehr als 10% des Streitwertes aus, was nicht auf ein Missverhältnis schliessen lässt.