SchKG genügt den Anforderungen an die verlangte bundesrechtliche Vorschrift. Allenfalls ist für die Konkretisierung der bundesrechtlichen Begriffe „Zeitversäumnisse und Auslagen“ sowie der „Angemessenheit“ ergänzend auf die kantonale Zivilprozessordnung zurückzugreifen. Nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts Graubünden ist in einem summarischen Rechtsöffnungsverfahren auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Streitwert und Prozessentschädigung zu achten. So sind die Entschädigungen für summarische Verfahren wesentlich tiefer als bei ordentlichen Verfahren anzusetzen (vgl. PKG 2001 Nr. 15; Urteile des Kantonsgerichts Graubünden