Seite 12 — 14 Zeitversäumnisse und Auslagen zusprechen (Art. 62 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Gemäss Art. 26 GVV zum SchKG richtet sich die Kostenverteilung in erster Linie nach dem Bundesrecht. Kann diesem keine Regelung entnommen werden, sind die kantonalen Prozessordnungen heranzuziehen. Art. 62 GebV SchKG genügt den Anforderungen an die verlangte bundesrechtliche Vorschrift.