Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin auch nicht vor, das Faxgerät des Adressaten, Rechtsanwalt Bianchi, sei mit Mängeln behaftet. Sie hat somit insgesamt den rechtsgenüglichen Beweis dafür, dass Rechtsanwalt Bianchi vom Inhalt ihres Fax-Schreibens auch tatsächlich Kenntnis genommen hat, nicht erbracht. Sie trägt die Folgen dieser Beweislosigkeit und muss sich daher mit Rechtsanwalt A. darüber auseinandersetzen, ob dieser allenfalls (noch) etwas zu erstatten hat. Die Rechtsöffnungsbeschwerde wird demnach – allerdings mit anderer Begründung als jener der Vorinstanz – abgewiesen.