Eine solche würde immerhin darauf hinweisen, dass das vorgelegte Schreiben (klägerisches act. 4) tatsächlich Inhalt der Versendung war. Insofern wäre dann – was vorliegend nicht zutrifft – der Anscheinsbeweis für den Zugang erbracht. Zudem hat X. – was bei der Wichtigkeit der vorgenommenen Sendung zu erwarten gewesen wäre – weder eine Empfangsbestätigung verlangt noch eine Rückfrage hinsichtlich des Faxschreibens bei Rechtsanwalt Bianchi gemacht. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin auch nicht vor, das Faxgerät des Adressaten, Rechtsanwalt Bianchi, sei mit Mängeln behaftet.