bestätigt ist, an den Empfänger übermittelt worden und ihm zugegangen sind. Die Übereinstimmung der abgeschickten mit der im Beweis vorgelegten Urkunde ist indessen ebenso zu beweisen wie, dass das bei der Versendung eingesetzte Gerät fehlerfrei arbeitet und die Übertragung auch tatsächlich erfolgt ist (vgl. Tschentscher, a. a.O., S. 149). Es liegt keine Protokollkopie vor, auf dem die Zeit, Empfangsnummer oder ähnliche bestätigende Merkmale auf dem Kopf des Faxschreibens gedruckt wären. Eine solche würde immerhin darauf hinweisen, dass das vorgelegte Schreiben (klägerisches act. 4) tatsächlich Inhalt der Versendung war.