cc) Nachdem gemäss den obigen Ausführungen ein ausgedrucktes Sendeprotokoll nur bedingt geeignet ist, eine erfolgreiche Faxversendung zu belegen (Zugangsbeweis), d. h. das Sendeprotokoll keinerlei Aussagewert darüber besitzt, ob die Übermittlung der Daten geglückt ist, trägt grundsätzlich der Absender das Risiko, welches einer Fax-Übermittlung innewohnt – hingegen nicht das Risiko der Fehlerhaftigkeit des Empfängergerätes (vgl. BGH VIII ZR 153/93 E. 3.b.aa und 3.b.bb; Tschentscher, a.a.O., S. 142 und 148). Lediglich Indizien sprechen dafür, dass Daten einer per Fax übermittelten Willenserklärung, deren Übertragung im Sendeprotokoll, wie im vorliegenden Fall, mit dem o.k.-Vermerk