des Inhalts (Risiko des Leerblattes oder des unleserlichen Blattes) für erforderlich gehalten wird, so muss eine Empfangsbestätigung beigefügt werden mit der Bitte, diese umgehend unterschrieben zurückzufaxen (analog dem Versenden eines eingeschriebenen Briefes). Kommt die Bestätigung nicht zurück oder fehlt es an einer solchen, so ist telefonisch nachzufragen und der Vorgang allenfalls zu Seite 11 — 14 wiederholen (vgl. Tschentscher, a.a.O., S. 147). Insofern kommt einer Kopie des vermeintlich versendeten Faxschreibens und dem zugehörigen Faxjournal keine besonders grosse Beweiskraft zu.